Warum das Licht immer von oben kommt – aber kein Segen ist
14.02.2026
Ich bin ein Teil von jener Kraft,die
stets das Helle will und stets das Dunkle schafft.
d. Blogger, frei nach Mephisto
Wenn man lichttechnische Abhandlungen oder Beleuchtungsnormen liest, hat man das Gefühl, man könnte das Licht in Innenräumen lenken, wie man es gerne hätte. So soll z.B. laut DIN EN 12464-1 die Beleuchtungsstärke horizontal (auf den Tischen) wie vertikal (auf den Wänden) und gar auf der Decke gemessen werden. Bei der letzteren Angabe fehlte den Autoren die Fantasie, einen Namen zu geben, denn sie ist die Umkehrung der Horizontalbeleuchtungsstärke. Der Laie hat ohnehin schwer genug, zu verstehen, warum man das Licht mit einem senkrechten Pfeil nach unten anzeigt, aber dann Horizontalbeleuchtungsstärke nennt. Während man das noch mit dem Wissen aus der Geometrie erklären kann, würde die Beleuchtungsstärke an der Decke als umgekehrt-horizontal u.ä. bestenfalls Gelächter hervorrufen.

Nicht lachen kann der Laie hingegen, wenn er liest, an jedem Punkt einer Arbeitsstätte müsse die zylindrische Beleuchtungsstärke angegeben werden. Wenn er dann einen Fachmann fragt, was das ist, erklärt ihm dieser den Begriff mit diesem Bild. Es stammt von der Firma Trilux, sieht sehr schön aus. Ist aber falsch. Denn es zeigt die halb-zylindrische Beleuchtungsstärke. Mit der (ganz-)zylindrischen hätte man so seine Probleme, denn dazu zählt auch das Licht von hinten. Wie jeder Laie weiß, sieht ein fotografiertes Gesicht traurig aus, wenn Licht von hinten kommt.
Wie man es auch nimmt, am Ergebnis ändert sich nicht viel, weil das Licht immer von der Decke kommt. Es wird an der freien Entfaltung durch diverse Hindernisse gestört, wovon die berühmtesten aus den USA stammen und auf den Namen Cubicle hören. Diese sind bei uns trotz der Bemühungen der Firma Vitra, sie zum Lifestyle zu erklären, selten anzutreffen. Vitra hat sie früher nicht nur verkauft, sondern auch noch selbst benutzt.
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Während die Cubicles gut organisierte Zellen ergaben, trifft das wohl geplante Licht bei uns auf früher nicht bekannte Hindernisse. Sie sehen fast alle grau aus und geben vor, der Akustik zu dienen. Fragt man die Leute, die zwischen den grauen Wänden gequetscht sitzen, ob das wahr ist, müsste der Kaufmann, der sie bezahlt hat, sein Geld zurückfordern.
Eigentlich liegt der Umstand, warum man auch in deutschen Büros fast immer die Horizontalbeleuchtungsstärke antrifft, mehrere Jahrzehnte zurück. So etwa gegen Ende der 1960er Jahre setzten sich Büroplaner, Architekten und Möbelleute zusammen und erfanden die integrierte Decke, die sämtliche Technik, so z.B. Elektroleitungen, Luftkanäle, in sich vereinigt, wozu dann auch die Leuchten gehörten. Sie sollten in der Decke verschwinden, damit sie die Luftwalze nicht stören, die die warme Luft nach oben an die Decke bringt, um sie später wieder herunterzuholen. Das Ganze nahm ca. 50 cm von der Raumhöhe weg. Da die ohnehin gegenüber früheren Bauten weitgehend reduziert war, konnte sich das Licht eben sehr schlecht ausbreiten.
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Fehlt uns da etwas dadurch? Wozu braucht es die (halb-)zylindrische Beleuchtungsstärke? Der Grund wird in vielen Schriften, Normen und Regelwerken angegeben: visuelle Kommunikation, Modellierung von Gesichtern. Das wird jeder Bühnenbeleuchter sofort unterschreiben. Dummerweise gibt es in den Cubicles keine Nachbarn, die einen sehen. Und die Bildschirme, in denen man sich selber sehen konnte, sind mittlerweile entspiegelt. Ob die Menschen, die zwischen grauen Paneelen gefangen vor großen Bildschirmen arbeiten, etwa von der zylindrischen Beleuchtungsstärke was merken? Physikalisch kaum möglich.
Wozu braucht man Vertikalbeleuchtungsstärken? Für die nicht-visuellen Wirkungen zählt nur diese. Die braucht der Mensch, z.B. um wach zu bleiben. Nun kann man sich darüber streiten, ob das Fehlen der Vertikalbeleuchtungsstärke mehr zum Einschlafen beiträgt oder eher die grauen Wände.
Vom Elend, ein Lichtplaner in Deutschland zu sein
07.02.2026
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Ich mache das gerne. Aber erwarte nicht,
dass ich danach noch über Wasser laufe –
ich brauche auch mal Pause
Anonymius
Zunächst meine Impression zu den Leistungen, die ein Lichtplaner erbringen soll: Superman würde sich in Grund und Boden schämen, wenn er seine Fähigkeiten mit dem vergleichen wollte, was von einem Lichtplaner erwartet wird. Superman schafft Unmögliches, vom Lichtplaner wird etwas mehr verlangt.
Gibt es den überhaupt? Ich meine nicht den Superman. Den gibt es natürlich. Beim Lichtplaner bin ich mir hingegen nicht so sicher. In meiner Praxis als Berater von Unternehmen, die Probleme mit ihren Gebäuden hatten und daher Beratung brauchten, habe ich über 45 Jahre ganze drei persönlich getroffen. Sie waren allesamt Elektroplaner. Nicht etwa der Elektriker um die Ecke, sondern Dienstleister, die Unternehmen mit 5000 Mitarbeitern und viel mehr bedienten.
Als ich selber einen Lichtplaner brauchte, weil ich für ein Experiment eine “normgerechte” Beleuchtung erstellen musste, beauftragte ich ein kleines Büro, dessen Chef ein Diplomingenieur war. Bei mir erschien aber eine Crew, deren Vorturner ein Elektriker war. Der fragte mich, wo er die Leuchten hinhängen sollte. Das war die Planung.
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Das war aber noch Gold gegen einen, der von einem großen Unternehmen den Auftrag geholt hatte, ein Büro für 40 Personen, damals Großraumbüro genannt, heute würde man eher Open Space sagen, allen gesetzlichen und normativen Regeln entsprechend zu sanieren. Dazu war der Arbeitgeber vom Bundesarbeitsgericht verdonnert worden. Meine Rolle war die des Beraters, der am Ende das Ergebnis bescheinigen würde. Mir und dem Auftragnehmer, einem Architekten, war die Aufgabe per Auftragsverhandlungen bekannt.
Als ich mich wunderte, wie die Mitarbeitenden des Architekten Leuchten anschleppten, mit denen man garantiert keine annehmbare Beleuchtung hätte aufbauen können, habe ich ihn dazu aufgerufen, die entsprechenden Leuchten zu beschaffen. Diese galten seinerzeit als bildschirmgerecht. Somit wäre dem Willen des Bundesarbeitsgerichts in Sachen Beleuchtung Genüge getan worden. Parallel habe ich den voraussichtlichen Lieferanten gebeten, mir Meldung zu geben, wenn jemand einen entsprechenden Auftrag erteilt.
Die Meldung kam nie. Bei tieferen Recherchen haben wir herausgefunden, dass es in diesem Fall keinen Lichtplaner gab. Und der Architekt war auch keiner. Er hatte sich als einen solchen vorgestellt. Niemand hatte geprüft, was dieser war, weil ihn ein Architekturbüro geschickt hatte.
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Sind die Zeiten vorbei? Zumindest ist das Problem längst erkannt. Diverse Institutionen bilden seit langem Lichtplaner aus (s. Trilux Akademie, Zumtobel Lichtforum, Relux/Dialux Schulungen etc.). Auch das DIN und die LiTG geben sich Mühe. Ergo müsste ich dort erfahren können, wie die Sache um den Lichtplaner heute steht. Tatsächlich hat die LiTG von erfahrenen Leuten (Tilo Bauer, Ulf Greiner Mai (federführend), Renate Hammer, Clemens Tropp, Mathias Wambsganß) eine Broschüre erstellen lassen, in der man eine Antwort auf diese Frage findet: Leistungsbilder Lichtplanung »Tages- und Kunstlicht«. Dort steht, was von einem Lichtplaner erwartet wird: “Eine fach- und sachgerechte Planung muss regelmäßig Tages- und Kunstlicht immer im Kontext berücksichtigen.”
Der Anspruch ist nicht gerade klein: “Auf Grund ihrer besonderen Qualität und des Detaillierungsgrades erfüllen die Leistungsbilder den Standard von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Die „Leistungsbilder Lichtplanung“ sind damit besonders geeignet, für Ausschreibungen, Verträge, Abrechnungen und Leistungsprüfungen verwendet zu werden. Die LB LP konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben aus § 650p BGB zum Planerrecht und befinden sich damit in dem bestehenden rechtlichen Rahmen für Planungsleistungen. Auch zum Thema Licht ist nicht nur der Objektplaner Gebäude (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Architekt) bzw. der Fachplaner Elektrotechnik (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Ingenieur), sondern auch der als Fachplaner Licht Tätige spätestens seit 2018 gesetzlich dazu verpflichtet, alle für das jeweilige Objekt erforderlichen Leistungen zu erbringen, einschließlich die der „LPH 0“ für Planungsgrundlage(n) einschl. Bedarfsplanung bzw. Bedarfsermittlung durch den Auftraggeber und einer „Zielfindungsphase“ nach § 650p (2) BGB.”.
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Wie man die Lichtplanung aus der Sicht des BGB sehen sollte, wurde in diesem Blog z.B. in dem Beitrag “BGB 2018 - oder wie die Lichtbranche lernte, nur noch haltbare Angaben zu machen” etwas sarkastisch kommentiert. Allerdings ist die Sache so lustig nicht. Denn der Lichtplaner, wer das auch immer sein mag, ist erstens als Ersteller einer Beleuchtungsanlage verpflichtet, den Stand der Technik zu liefern. Zweitens ist er verpflichtet, den Auftraggeber zu beraten, was er tun müsse, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Das Letztere hat ihm der Gesetzgeber leicht gemacht, denn der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er die ASR A3.4 erfüllt. Das steht in der Präambel der ASR. Dummerweise werden Beleuchtungen selten von Arbeitgebern in Auftrag gegeben, sondern von Gebäudeplanern oder vom Facility Management, das auch dann kein Arbeitgeber ist, wenn es zur selben Firma gehört. Ergo muss der Planer den Auftraggeber dahingehend beraten, wie es um seinen Auftrag steht: “Da die Anforderungen der staatlichen Regeln nicht deckungsgleich mit den in den Normen formulierten Kriterien sind, führt eine normgerechte Planung nicht zur Konformität mit staatlichen Anforderungen. Umgekehrt führt das Einhalten der staatlichen Anforderungen nicht zu einer normgerechten Planung.” Das steht in einer anderen LiTG-Broschüre, die auch 2025 erschienen ist. (LiTG Publikation 53).
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Zwar gelten die obigen Ausführungen für einen Teil der Planung, die Planung der Tageslichtversorgung. Diese steht allerdings für die Arbeitsstättenverordnung im Vordergrund. Mit der Planung des Kunstlichts steht es aber nicht viel besser. Die Diskrepanzen zwischen den staatlichen Regelwerken und der zuständigen Beleuchtungsnorm stehen hier vor dem Text der Norm DIN EN 12464-1:
“Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit werden in Deutschland nicht in dieser Norm, sondern in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. In den Anwendungsbereich der ArbStättV fallen alle Arbeitsstätten. Die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich Beleuchtung werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 „Beleuchtung“ weiter konkretisiert.
Weitere Hinweise zum Thema Beleuchtung enthalten fachspezifische Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung“, DGUV Information 215-442 „Beleuchtung im Büro“ und die DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen“. Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verweist auf die ArbStättV und gilt darüber hinaus auch für freiwillig Versicherte..
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Werden die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die o. a. staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind. Konkretisierende, zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu dieser Norm betreffen insbesondere: (Liste mit 5 Punkten)”
Hier lässt der Gesetzgeber seine Rolle in der Normung zur Geltung kommen: Private Organisationen wie DIN oder ISO dürfen keine Normung betreiben, wenn es um die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern geht. Das ist formal richtig. Aber wie erklärt dies der Planer dem Auftraggeber?
Vor allem: Wie erklärt er die Sache mit “DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen”? Diese werden zwar in vielen Schriften behandelt, erklärt und kommentiert. Sie sind aber in keiner Beleuchtungsnorm berücksichtigt. Die juristische Lage hat der Lichtplaner Greiner Mai etwa so umrissen:
“Bei den Weimarer Lichttagen hat der Lichtplaner Ulf Greiner Mai eine große juristische Keule gezogen. Ein BGH-Urteil (BGH VII ZR 184/97), das die Bedeutung von Normen des DIN ordentlich stutzt. Greiner Mai erklärt kurz: „LICHTNORMEN“ werden
Ergo wird der Lichtplaner im Streitfall wenig Hilfe bei den Gerichten erwarten dürfen. Was verrät er seinem Auftraggeber?
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Gesetz dem Fall, der Planer will ganz bewusst nach der Beleuchtungsnorm planen. Was erwartet ihn hier? Ich vergesse mal, was Greiner Mai über das Wissen gesagt hat. Der Planer versucht erst einmal die Anforderungen zu verstehen. Was er verstehen müsste, habe ich in dem Beitrag „Der Lichtplaner - Der Herkules unter Dienstleistern“ visualisiert. In der Tabelle unten stehen die Kürzel und die Begriffe, die er verstehen muss, um die Anforderungen vernünftig umzusetzen. Hier kann jeder Lichtverstehende sein Glück versuchen. Was er nicht versteht, müsste irgendwo in den 96 Seiten der Norm stehen. Oder?
Nur ein Begriff wird hier erklärt, Bereich der Tätigkeit. Dieser ist offensichtlich sehr bedeutsam. Er lautet: „Bereich, der eine oder mehrere Sehaufgaben enthält“. Das könnte das ganze Gebäude sein. Gibt es Bereiche, die nicht mehrere Sehaufgaben beinhalten? Den Rest muss der Lichtplaner in EN 12665 (84 Seiten) oder EN 17037 (66 Seiten) suchen. DIN EN 12665 "Licht und Beleuchtung - Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung" ist der europäische Katalog an Begriffen und bildet die Grundlage zum Verstehen der Sachverhalte. Leider ist sie nicht die alleinige Begriffssammlung, die man berücksichtigen muss. Denn es gibt noch eine viel ältere Sammlung an Definitionen, das Internationale Wörterbuch der Lichttechnik der CIE. Die muss man auch intus haben. Vor allem in der neuesten Version, denn die CIE hatte nach der Trennung von der Mutter IEC das Wörterbuch verschlampen lassen. So musste sie das Wörterbuch 2021 komplett erneuern, weil es mit der Version von IEC in Konflikt war, insbesondere mit den Begriffen zu LED-Technologie. Bei der Überholung war auch noch ein Begriff neu definiert worden, der 100 Jahre lang gefehlt hatte, die Lichtqualität.
Wenn sich der Lichtplaner die Begriffe in den drei Quellen – CIE-Wörterbuch, EN 12665 und EN 17037 – vertieft, wird ihm auffallen, dass so unwichtige Begriffe wie Sehleistung unterschiedlich definiert sind. Wenn er die Ziele der Norm verfolgt und Sehleistung und Sehkomfort realisieren will, sieht es trauriger aus, denn Sehkomfort ist nicht einmal definiert. Das Beste kommt aber zuletzt: Die meisten Begriffe kommen weder in der Architektur vor noch im Bereich des Arbeitsschutzes.
Den Umgang mit der Norm DIN EN 12464-1:2021 beschreibt licht.de in licht.forum 60. Der Autor ist der Obmann des Ausschusses, der das Regelwerk erarbeitet hat. Er schreibt: “Vorausgesetzt, die Beleuchtungsanlage liegt im Anwendungsbereich von DIN EN 12464-1, müssen alle für den Anwendungsfall relevanten Anforderungen erfüllt sein. Sie sind in der Regel an den Verbformen „muss“ oder „darf nicht“ zu erkennen.“ Nach dieser Aussage zu urteilen, muss der Lichtplaner 101 Anforderungen verstehen und ggf. erfüllen (muss = 54-mal, müssen = 47-mal).
Wenn der Lichtplaner all dies hinter sich hat, kann er sich endlich seiner Aufgabe widmen: als „Regisseur des Lichts“ dafür sorgen, dass die Räume durch die richtige Beleuchtung erst richtig zur Geltung kommen, funktional sind und die gewünschte Stimmung erzeugen. Gesund und sicher muss die Beleuchtung auch sein. (Bitte versuchen, die Tabelle auszufüllen und das Ergebnis anhand der genannten Dokumente zu überprüfen.)
Weimarer Lichttage - nachbelichtet
05.02.2026
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Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun
J.W.v. Goethe
Die Tagung Weimarer Lichttage wurde 2022 mit einer Reihe von Thesen zu Licht und Lichplanung angekündigt. Diese hatte ich seinerzeit in diesem Blog kommentiert. Mittlerweile ist viel Wasser die Ilm runtergeflossen. Die LiTG hat nach 111 Jahren ihren Namen geändert in Deutsche Gesellschaft für LichtTechnik und LichtGestaltung e.V. Die CIE feierte 100 Jahre V(λ)-Kurve mit einer Umweltpsychologin als Präsidentin. Zeit, sich die Kommentare Revue passieren zu lassen.
Die 20 Thesen in der Reihenfolge ihrer Erstveröffentlichung habe ich gestern unter
Weimarer Lichttage - nachbelichtet
erneut kommentiert. Hier die Links zu den einzelnen Thesen. Man kann sie als Liste lesen, um einen Eindruck zu bekommen, wo uns der Schuh einst gedrückt hat. Ein Klick auf den obigen Link öffnet die ganze Abhandlung. Klicks auf die unteren Zeilen führen zu dem jeweiligen Kommentar zu der betreffenden These. Ich würde mich freuen, wenn meine Kommentare weiter kommentiert werden. Denn das letzte Wort hat die Praxis, also die realisierten Beleuchtungen oder Gebäude, die durch besseres Licht gesünder werden.
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23.01.2026
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Licht ist die Medizin,
die man nicht schlucken muss.
Anonymus
Im Jahr 2013 erschien ein neuer Star am Beleuchtungshimmel: HCL. Das ist nicht die chemische Formel für die Salzsäure, sondern Human Centric Lighting. Man wollte damit die sperrige Bezeichnung „biologisch wirksame Beleuchtung“ loswerden. Die war leider zweideutig: Biologisch wirksam ist die Beleuchtung mit UVC-Leuchten. Meist tödlich obendrein. Da kann man verstehen, warum das Marketing auf die Idee kam. Denn ein Konzept, das auf den Namen Human Centric hört, ist z.B. bei der Autoindustrie sehr erfolgreich.
Der Auftragnehmer, die Beratungsfirma A.T. Kearney, seit 2020 nur noch Kearney, erfand eine Marketingstrategie für diesbezügliche Produkte. Diese wurde HCL getauft, denn als biologisch wirksam ist Licht seit über einem Jahrhundert bekannt. Kearney ist vermutlich nicht aufgefallen, dass ihre Argumente verdammt prima zu einem der größten Desaster der Wissenschaftsgeschichte passten, den Hawthorne-Experimenten der 1920er Jahre. Diese waren zu guter Letzt auch noch von der lichttechnischen Industrie in Auftrag gegeben worden. So hatte die Katastrophe die Lichttechnik besonders hart getroffen. Bis heute …
Wegen der besonderen Bedeutung habe ich das Thema in einem Kapitel in Genesis 2.0 – Die Schöpfung der elektrischen Sonne behandelt (hier). In einem Beitrag in licht-fomt-leben.de werden die Gründe des Scheiterns erklärt. Ein wichtiger Grund wird allerdings wegen seiner besonderen Bedeutung in einem getrennten Beitrag erklärt: der Widerstand der Arbeitgeber.
Woran HCL auch zerschellte
26.01.2026
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Licht ist die Medizin,
die man nicht schlucken muss.
Anonymus
Vorgestern erläuterte ich die wichtigsten Gründe, die die Industrie zwangen, HCL leise zu begraben. Das waren insbesondere Gründe, die man in der Praxis erlebt hatte. Aber es gab ein größeres Hindernis gegen eine erfolgreiche Einführung der circadianen Beleuchtung nach den Vorstellungen der Industrie. Das war die Haltung der deutschen Arbeitgeber. In deren Auftrag habe ich u.a. den ersten Entwurf von ISO/TR 21783 Light and lighting — Integrative lighting — Non-visual effects:2018 geprüft. Mit diesem Entwurf sollten die grundsätzlichen Vorteile einer "integrativen" Beleuchtung alias HCL festgeklopft werden.
In diesem Beitrag kommentiere ich den Abschnitt 4.2 "Avoidance of risks", der mit einer solchen Beleuchtung verbundene Probleme und Risiken beschreibt und was man dagegen vornehmen muss. In der endgültigen Fassung des Standards ist von Risiken keine Rede mehr. Dazu aber später.
Der Abschnitt beginnt mit:
"Wie bereits erwähnt, ist die Abwägung von Chancen und Risiken eine wichtige Aufgabe bei der Planung und Inbetriebnahme einer Beleuchtungsanlage. Insbesondere für bestimmte Anwendungen und Beleuchtungssituationen können Risikopräventionsmaßnahmen empfohlen werden."
Lichteinwirkung während rotierender Nachtschichten kann die Melatoninausschüttung verringern und den Schlafrhythmus beeinträchtigen.
Dies führt zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen und muss vermieden werden.
Wenn jemand eine neue Technologie einführen will, ist dieser Aspekt bereits tödlich. Niemand zweifelt daran, dass Nacharbeit gesundheitsschädlich ist. Und niemand hat bislang eine Medizin dagegen gefunden.
Die Exposition gegenüber hellem Licht oder hohen Farbtemperaturen während (wechselnder) Nachtschichten kann schwerwiegende gesundheitsschädliche Auswirkungen haben.
Dies muss vermieden werden.
Eine solche Feststellung ist zwar ehrlich, aber würde jeden Betrieb davon abhalten, HCL einzuführen. Lichtplaner sind ihrem Auftraggeber verpflichtet, solche Risiken zu benennen. Wenn sie ihrer Verpflichtung nachkommen, werden sie kaum einen Auftrag bekommen.
Wenn Nachtarbeit unvermeidbar ist, sollten warme Farbtemperaturen und eine möglichst geringe Beleuchtungsstärke im Rahmen der normativen Vorgaben zur Unterstützung der Sehaufgaben verwendet werden.
zusätzliche Informationen, Einschränkungen usw., falls erforderlich
Jeder Betrieb muss die Normen für die Beleuchtung einhalten. Und diese besagen auch im Jahr 2026, dass nachts dieselbe Beleuchtungsstärke vorgegeben ist wie am Tage. Warme Farbtemperaturen können z.B. bei Monitoren nicht eingehalten werden. Bei der Beleuchtung hat man bis heute kaum Fortschritte erzielen können.
Die Verwendung von künstlicher Beleuchtung sollte die Wirkung des Tageslichts unterstützen. Sie darf nicht als gleichwertiger Ersatz für Tageslicht verstanden werden.
zusätzliche Informationen, Einschränkungen usw.
Das ist in Deutschland Vorschrift. Ausnahmen darf der Staat festlegen und nicht ein Betrieb oder gar ein Lichtplaner. Die Ausnahmen sind in der ArbStättV und in ASR A3.4 beschrieben und begründet.
Eine hochintensive, blau angereicherte Beleuchtung am Nachmittag und in den frühen Abendstunden kann zu geringfügigen Störungen des circadianen Systems führen.
zusätzliche Informationen, Einschränkungen usw., falls erforderlich
Wer soll denn solche Informationen geben und deren Beachtung überwachen?
Eine Aktivierung, die über das derzeit optimale Anregungsniveau hinausgeht, kann Stress verursachen und sich negativ auf die psychische Gesundheit auswirken.
Dies muss vermieden werden.
Wer vermeidet das? Der Betriebsarzt oder der Elektriker? Das Argument kann als Totschlagsargument gegen jede Planung angeführt werden.
Sehr intensives, blau angereichertes Licht kann als Zeitgeber mit natürlichem Licht konkurrieren. Dies kann der saisonalen Anpassung der biologischen Uhr entgegenwirken. Daher sollte die Dynamik der Beleuchtung, die auf biologische Effekte abzielt, saisonale Veränderungen der natürlichen Lichteinstrahlung berücksichtigen.
Saisonale Veränderungen der natürlichen Lichteinstrahlung berücksichtigen? Bislang steht die Dynamik der Beleuchtung eher in solchen Papieren denn im betrieblichen Alltag. Wer übernimmt diese Aufgabe? Und warum? Die Chronobiologen haben ein Lichtregime für den Tag empfohlen, das keine jahreszeitlichen Schwankungen vorsieht.
Bei der Aktivierung durch Licht am Morgen müssen der tatsächliche und der saisonale Tageslichtverlauf berücksichtigt werden, um einen höheren Synchronisationsaufwand für das circadiane System zu vermeiden.
zusätzliche Informationen, Einschränkungen usw., falls erforderlich
Wer kennt den tatsächlichen und saisonalen Verlauf des Tageslichts? Wie baut man ein solches Wissen in die Beleuchtungsplanung ein? Beleuchtung als jahreszeitlicher Follower der Sonne? Warum nicht alle morgens eine Viertelstunde vor die Tür schicken?
Unter besonderen Umständen kann Licht als Dopingmittel wirken (z. B. im Profisport), indem es die Leistungsfähigkeit über die gesunden physiologischen Fähigkeiten hinaus steigert.
Dies muss vermieden werden.
Welcher Arbeitgeber möchte eine Beleuchtung in Auftrag geben, die u.U. als Doping verstanden werden kann?
Mitarbeiter, die die Beleuchtung steuern können und nicht ordnungsgemäß über die Auswirkungen des eingesetzten Beleuchtungssystems informiert wurden, können dieses möglicherweise nicht sinnvoll nutzen.
Daher sollten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Einweisung und Warnmechanismen in die Konstruktion integriert werden, wenn eine individuelle Steuerung möglich ist.
Muss ein Betrieb Lichtbeauftragte ausbilden, die das Licht für die Kollegen steuern, die so aktiviert werden? Wer bildet die aus?
Die Befugnis der Arbeitgeber, über den Zeitpunkt und die Dauer der Aktivierung zu entscheiden, kann zu Problemen bei der Akzeptanz der Beleuchtung führen.
Dies sollte bei der Einführung eines Beleuchtungssystems angemessen berücksichtigt werden; siehe den letzten Punkt oben.
Da es offensichtlich um die Gesundheit der Beschäftigten geht, muss der Arbeitgeber gemäß BetrVG eine Mitbestimmung einleiten. Man stelle sich vor, die Mitarbeitenden wollen warmes Licht und der Betrieb setzt kaltes Licht ein, weil es "gesund" sei. Alternativ muss der Betrieb bei warmem Licht die Beleuchtungsstärke verdoppeln.
Interindividuelle Unterschiede (z. B. Chronotypen) können nicht vollständig berücksichtigt werden, da eine räumliche Trennung am Arbeitsplatz in der Regel nicht möglich ist.
Dies muss bei der Lichtplanung und den Steuerungssystemen berücksichtigt werden.
Diese Feststellung ist zwar nicht falsch. Dummerweise darf der Arbeitgeber nicht einmal fragen, welcher Chronotyp ein Mitarbeitender ist. Es ist bis dato nicht gelungen, Altersunterschiede in der Lichtplanung angemessen zu berücksichtigen, obwohl deren Wirkung bekannt gewesen ist, bevor es die Lichttechnik gab.
Es kann zu Zielkonflikten zwischen biologischer Wirksamkeit und visueller und ästhetischer Lichtgestaltung kommen.
Diese müssen vom Planer so gelöst werden, dass keine der beiden Eigenschaften des Beleuchtungssystems beeinträchtigt wird.
Das ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Das Problem kann kein Planer lösen, u.a. weil die biologische Wirksamkeit nach den Beleuchtungsnormen erst nachrangig berücksichtigt werden darf.
Wechselwirkungen zwischen dem circadianen System und der Sicherheit am Arbeitsplatz sollten berücksichtigt werden.
Erstens müsste es heißen, diese Wechselwirkungen müssen berücksichtigt werden. Und zweitens beschäftigt sich ein erheblicher Teil der Arbeitsmedizin just mit dieser Aufgabe. Dazu gibt es sogar eine Leitlinie "Gesundheitliche Aspekte und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit". Dummerweise steht auch darin keine Lösung.
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Die kommentierten Risiken sind alle richtig dargestellt worden. Sie waren in diversen Sitzungen mit Experten vorgebracht worden bzw. in der Literatur geäußert worden. Meine Kommentare sollten dazu dienen, die Chancen zu beleuchten, die solche Konzepte in der Praxis haben.
Das zitierte Papier wurde in mehrjährigen Verhandlungen entschärft. In der endgültigen Fassung ist keine Rede mehr von Risiken und von Risikovermeidung. Damit werden die Probleme nicht weniger, sondern halb unter den Teppich gekehrt. Die Risikofaktoren heißen jetzt "Implementation considerations" wie "Überlegungen zur Umsetzung". Trotz mehrfacher Warnungen meinerseits blieben Empfehlungen wie aus dem Wolkenkuckucksheim. So z.B.
"Es kann zu Konflikten zwischen unterschiedlichen Anforderungen (derselben oder verschiedener Nutzer in einem Raum) kommen. Diese müssen vom Planer so gelöst werden, dass die Lichtqualität nicht beeinträchtigt wird."
Wie soll ein Lichtplaner die Bedürfnisse von Menschen mit unterschiedlichen Chronotypen berücksichtigen, wenn er nicht wissen darf, wen er vor sich hat? Und was ist Lichtqualität und wann wird sie beeinträchtigt?