Posts Tagged: Norm

Es gibt ihn immer noch: Farbwiedergabeindex Ra

17.03.2026

Die Asche anbeten,
während andere
das Feuer weitertragen
d. Blogger

Der allgemeine Farbwiedergabeindex CRI bzw. Ra wurde 1965 entwickelt, um neue Leuchtstofflampen mit der Glühlampe zu vergleichen. Er basiert auf der Abweichung von acht wenig gesättigten Testfarben im CIE‑1960‑Farbraum. Ein Wert von 100 bedeutet lediglich „keine Abweichung zur jeweiligen Referenzlichtquelle“, nicht aber perfekte oder natürliche Farbwiedergabe. Viele Leute lesen 100 als 100% und vermuten eine 100-prozentige Farbwiedergabe.

Das Verfahren hat mehrere grundlegende Probleme:

  • Unzureichende Testfarben: Die 8 Pastelltöne erfassen viele reale Farben – besonders gesättigte Rottöne (R9) – nicht. Dadurch können Lampen trotz hohen CRI Farben wie Tomaten oder Haut stark verfälschen.
  • Fehlende UV-Strahlung: Die historische Referenzlichtart C enthielt kein UV. Viele Materialien mit optischen Aufhellern erscheinen unter solchen Standards künstlich oder falsch. Zur Farbprüfung werden Referenzspektren mit UV-Anteil benutzt (D65, D50), zur Angabe der Farbwiedergabe der Lampen ohne UV-Anteil. 
  • Fiktives „Tageslicht“: Normlichtarten wie D65 sind mathematisch konstruierte Spektren und repräsentieren kein echtes Tageslicht. Das echte Tageslicht ist dynamisch und ändert seine Farben in Abhängigkeit von der Tageszeit, Jahreszeit, Himmelrichtung und geographischer Lage.
  • Skalenprobleme: Der CRI ist keine echte Messskala – negative Werte sind möglich, und 100 bedeutet nicht 100 %. Die vorgebliche Mitte (Wert 50) wurde so festgelegt, dass eine alte Leuchtstofflampe (Warmweiss) den Wert 50 erhielt.
  • Spektrallücken moderner Lichtquellen: Besonders LEDs können die acht Testfarben treffen, aber ganze Farbbereiche unzureichend wiedergeben.
  • Benachteiligung von LEDs: LEDs können mehrere vorteilhafte Spektren bieten, die früher nicht möglich waren. Die Berechnung von CRI benachteiligt diese.

Als Reaktion darauf entstanden moderne Alternativen wie CIE 224 und vor allem IES TM‑30‑20, die mit 99 Testfarben, einem präzisen Farbraum und zwei Kennzahlen arbeiten:

  1. Rf (Fidelity): Farbtreue
  2. Rg (Gamut): Farbsättigung

TM‑30 zeigt realitätsnahe und differenzierte Ergebnisse – wichtig für Museen, Handel, Architektur und LED‑Technik. Dennoch bleibt CRI in vielen Normen, einschließlich ISO/CIE 8995‑1:2025, weiterhin vorgegeben. Zu neuen und alten Methoden der Bestimmung des Farbwiedergabeindex:

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Warum ist unser Himmel so grau?

11.03.2026

Gnade und Gericht liegen im selben Strahl:
Die Dosis macht die Sonne
zum Gott oder zum Henker
d. Blogger

Neulich hatte ich dargestellt, wie das Grauen in deutsche Büros gekommen ist. Hauptschuldige waren nicht irgendwelche Lichtplaner, sondern eher Leute, die zu einem weltweit verkäuflichen Farbstandard kommen wollten. So waren die Produkte von IBM, Siemens und Nixdorf und von dem folgenden Rest der Computerbranche grau geworden. Grau beißt sich mit nix. Ergo folgten denen auch die Büromöbler. So entstand das Computerschmuddelgrau.

Wenn man alle verfügbaren Farben in gleichen Mengen in einen Eimer Wasser gibt, wird das Wasser braun. Wenn man die Farben aktiv erzeugt und mischt, kommt Weiß heraus. Das hatte Newton mit der Extraktion der sieben Farben des Regenbogens aus dem weißen Licht gezeigt.

Wie kommt es aber, dass unser Himmel grau ist? Der natürliche Himmel ist natürlich nur manchmal grau. Tagsüber ist er manchmal so schön blau, dass man nicht weiß, ob das Meer blau scheint, weil es den Himmel reflektiert, oder der Himmel dem Meer die schöne Farbe nicht gönnt und sich selbst schön blau färbt.

Wir haben eine internationale Organisation, die sich seit 1913 der Aufgabe widmet, das Licht und die Farben messen zu machen, die CIE in Wien. Deren Experten haben einen von mir erstellten Normenentwurf abschmettern wollen, weil da drin stand, dass Tageslicht keine Lichtfarbe hätte, sprich Farbtemperatur. Ich schrieb: “Tageslicht hat keine Farbtemperatur, da die Farbe an einem bestimmten Punkt und zu einer bestimmten Zeit in alle Richtungen unterschiedlich ist und vom Horizont bis zum Zenit variiert. Sie ändert sich außerdem im Laufe des Tages und hängt unter anderem von der Jahreszeit, der Tageszeit und dem geografischen Standort ab.” (in ISO/TR 9241-610:2022   Ergonomics of human-system interaction —  Part 610: Impact of light and lighting on users of interactive systems).
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Bevor die Sonne morgens den Horizont berührt, erleben wir die Blaue Stunde. Das Licht ist kühl, tiefblau und fast mystisch. Da die Sonne noch weit unter dem Horizont steht, erreicht uns nur das gestreute Licht aus den oberen Schichten der Atmosphäre. Sobald die Sonne den Horizont durchbricht, muss das Licht einen extrem weiten Weg durch die dichte Atmosphäre zurücklegen. Die blauen Farbanteile werden fast vollständig weggestreut, sodass nur die langwelligen Rot- und Goldtöne bei uns ankommen. Vormittag bis Mittag herrschen Farben von  Weiß bis Hellblau. Danach folgt nachmittags die Golden Hour, ein warmes Gelb. Wenn die Sonne wieder sinkt, beginnt das Licht weicher zu werden. In der Stunde vor dem Sonnenuntergang – der wahren Goldenen Stunde – nimmt das Licht einen warmen, gelblichen bis bernsteinfarbenen Ton an. Der Tag endet mit der Abenddämmerung  in Feuerrot bis Indigo. Der Zyklus schließt sich mit einem Farbspektakel. Je nach Staub- und Feuchtigkeitsgehalt in der Luft färbt sich der Himmel von leuchtendem Orange über tiefes Rot bis hin zu Violett, bevor er in der Nacht wieder in ein dunkles Indigo-Blau übergeht.

Die Experten schlugen vor, stattdessen die Lichtfarbe D65 für den ganzen Tag anzugeben. Was es damit auf sich hat, kann man in einem Artikel von M Knoop et al in Lighting Research & Technology vom März 2025 lesen.  Hier die Kurzfassung des Artikels (übersetzt deepl), dessen Titel “Unser Himmel ist zu grau. Wo ist die Farbe?” lautet:
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Die Tageslichtquelle D65, eine standardisierte Referenzlichtquelle in Design und Forschung mit einer Farbtemperatur von 6500 K, wird häufig zur Beschreibung der Farbe des Tageslichts verwendet. Sie repräsentiert jedoch die Farbe eines bewölkten Himmels [über Wien im Juni d.Verf.] und kann die Variabilität und Vielfalt des tatsächlichen Tageslichts, insbesondere das Blau eines klaren Himmels, nicht wiedergeben. Jüngste Forschungsergebnisse zeigen, dass sowohl Sonnenlicht als auch Himmelslicht unsere Stimmung, Wahrnehmung und physiologischen Reaktionen erheblich beeinflussen. Die Farbe des Tageslichts wird durch Faktoren wie Sonnenstand, Wetterbedingungen und geografische Lage beeinflusst. Um diesen Schwankungen Rechnung zu tragen, sammeln Forscher weltweit spektrale Tageslichtmessungen und betonen die Notwendigkeit lokalisierter spektraler Referenzdaten, um das Tageslicht an verschiedenen Orten angemessen darzustellen.

Manchmal hat das Meckern auch Erfolg.

TLA wie Temporal Light Artefacts 

10.02.2026

Aufschieben ist die Kunst,
mit der Zukunft Schritt zu halten,
indem man heute gar nichts macht
Anonymus

Flimmern gehört zu lichttechnischen Problemen, die älter sind als die elektrische Beleuchtung, sie hieß früher Unruhe. Aber nicht alles, was stört, ist auch tatsächlich Flimmern. Beim Blog zu Genesis 2.0 – Schöpfung der elektrischen Sonne werden die neuesten Entwicklungen kommentiert, obwohl das Problem über 100 Jahre alt ist. Es war auch vergessen, weil es schon sehr lange eine Lösung gab. Als vor über 10 Jahren ein Zertifikat eingeführt wurde, das einem Leuchtmittel „Flimmerarmut“ bescheinigte, habe ich den Vorgang sarkastisch kommentiert: (Ein neues Gütezeichen, das nie einer gebraucht hat! Bis heute!) Die Sache hat sich aber per 2026 noch nicht erledigt.

Das elektrische Licht hat das Flimmern als Erbe des Wechselstroms übernommen. Dieses war bei der Glühlampe praktisch unsichtbar, wurde aber mit der Leuchtstofflampe ein Problem. Die Existenz eines Problems wurde viele Jahrzehnte lang ignoriert, obwohl man zu dem angeblich nicht vorhandenen Problem technische Lösungen wie die Duo-Schaltung anbot.

Die Einführung der LED in der Beleuchtung brachte das Problem TLA derart heftig zurück, dass sich die EU damit beschäftigen musste. Grenzwerte für das Flimmern wurden 2021 eingeführt und 2024 zur Bedingung für eine Marktzulassung erhoben.
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Nunmehr haben wir LED in allen Lebenslagen, u.a. als

  • Beleuchtung unserer Arbeitsräume
  • Hintergrundbeleuchtung von Computermonitoren
  • Beleuchtung von Kraftfahrzeugen
  • Nächtliche Illumination unserer Städte

TLA ist nicht Flimmern alleine. Der Begriff umfasst alle unerwünschten Wirkungen des zeitlich nicht stabilen Lichts auf den Menschen. Das Thema wurde im Blog healthylight.de über Jahre thematisiert, so auch

LED dürfen nicht mehr flimmern - nur noch moderat … (12/2019)
Darf die LED mehr flimmern, weil sie modern ist? (09/2019)
Flimmern war gestern- jetzt haben wir Flicker (01/2019)
Flimmern bei Olympia 1972? (05/2016)
Flimmern is back -als Flicker (04/2016)
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In dem neuen Beitrag werden die Begriffe, die Hintergründe und die gefundenen Lösungen beschrieben und kommentiert. Es wird auch gezeigt, dass ein Großteil des Marktes bei einer genauen Überprüfung als nicht zulässig erscheinen würde.

Ein Fremdbegriff, der fast allen ein Begriff war – TLA wie Temporal Light Artefacts

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Vom Elend, ein Lichtplaner in Deutschland zu sein

07.02.2026

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Ich mache das gerne. Aber erwarte nicht,
dass ich danach noch über Wasser laufe –
ich brauche auch mal Pause
Anonymius

Zunächst meine Impression zu den Leistungen, die ein Lichtplaner erbringen soll: Superman würde sich in Grund und Boden schämen, wenn er seine Fähigkeiten mit dem vergleichen wollte, was von einem Lichtplaner erwartet wird. Superman schafft Unmögliches, vom Lichtplaner wird etwas mehr verlangt.

Gibt es den überhaupt? Ich meine nicht den Superman. Den gibt es natürlich. Beim Lichtplaner bin ich mir hingegen nicht so sicher. In meiner Praxis als Berater von Unternehmen, die Probleme mit ihren Gebäuden hatten und daher Beratung brauchten, habe ich über 45 Jahre ganze drei persönlich getroffen. Sie waren allesamt Elektroplaner. Nicht etwa der Elektriker um die Ecke, sondern Dienstleister, die Unternehmen mit 5000 Mitarbeitern und viel mehr bedienten.

Als ich selber einen Lichtplaner brauchte, weil ich für ein Experiment eine “normgerechte” Beleuchtung erstellen musste, beauftragte ich ein kleines Büro, dessen Chef ein Diplomingenieur war. Bei mir erschien aber eine Crew, deren Vorturner ein Elektriker war. Der fragte mich, wo er die Leuchten hinhängen sollte. Das war die Planung.
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Das war aber noch Gold gegen einen, der von einem großen Unternehmen den Auftrag geholt hatte, ein Büro für 40 Personen, damals Großraumbüro genannt, heute würde man eher Open Space sagen, allen gesetzlichen und normativen Regeln entsprechend zu sanieren. Dazu war der Arbeitgeber vom Bundesarbeitsgericht verdonnert worden. Meine Rolle war die des Beraters, der am Ende das Ergebnis bescheinigen würde. Mir und dem Auftragnehmer, einem Architekten, war die Aufgabe per Auftragsverhandlungen bekannt.

Als ich mich wunderte, wie die Mitarbeitenden des Architekten Leuchten anschleppten, mit denen man garantiert keine annehmbare Beleuchtung hätte aufbauen können, habe ich ihn dazu aufgerufen, die entsprechenden Leuchten zu beschaffen. Diese galten seinerzeit als bildschirmgerecht. Somit wäre dem Willen des Bundesarbeitsgerichts in Sachen Beleuchtung Genüge getan worden. Parallel habe ich den voraussichtlichen Lieferanten gebeten, mir Meldung zu geben, wenn jemand einen entsprechenden Auftrag erteilt.

Die Meldung kam nie. Bei tieferen Recherchen haben wir herausgefunden, dass es in diesem Fall keinen Lichtplaner gab. Und der Architekt war auch keiner. Er hatte sich als einen solchen vorgestellt. Niemand hatte geprüft, was dieser war, weil ihn ein Architekturbüro geschickt hatte.
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Sind die Zeiten vorbei? Zumindest ist das Problem längst erkannt. Diverse Institutionen bilden seit langem Lichtplaner aus (s. Trilux Akademie, Zumtobel Lichtforum, Relux/Dialux Schulungen etc.). Auch das DIN und die LiTG geben sich Mühe. Ergo müsste ich dort erfahren können, wie die Sache um den Lichtplaner heute steht.  Tatsächlich hat die LiTG von erfahrenen Leuten (Tilo Bauer, Ulf Greiner Mai (federführend), Renate Hammer, Clemens Tropp, Mathias Wambsganß) eine Broschüre erstellen lassen, in der man eine Antwort auf diese Frage findet: Leistungsbilder Lichtplanung »Tages- und Kunstlicht«. Dort steht, was von einem Lichtplaner erwartet wird: “Eine fach- und sachgerechte Planung muss regelmäßig Tages- und Kunstlicht immer im Kontext berücksichtigen.”

Der Anspruch ist nicht gerade klein: “Auf Grund ihrer besonderen Qualität und des Detaillierungsgrades erfüllen die Leistungsbilder den Standard von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Die „Leistungsbilder Lichtplanung“ sind damit besonders geeignet, für Ausschreibungen, Verträge, Abrechnungen und Leistungsprüfungen verwendet zu werden. Die LB LP konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben aus § 650p BGB zum Planerrecht und befinden sich damit in dem bestehenden rechtlichen Rahmen für Planungsleistungen. Auch zum Thema Licht ist nicht nur der Objektplaner Gebäude (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Architekt) bzw. der Fachplaner Elektrotechnik (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Ingenieur), sondern auch der als Fachplaner Licht Tätige spätestens seit 2018 gesetzlich dazu verpflichtet, alle für das jeweilige Objekt erforderlichen Leistungen zu erbringen, einschließlich die der „LPH 0“ für Planungsgrundlage(n) einschl. Bedarfsplanung bzw. Bedarfsermittlung durch den Auftraggeber und einer „Zielfindungsphase“ nach § 650p (2) BGB.”.
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Wie man die Lichtplanung aus der Sicht des BGB sehen sollte, wurde in diesem Blog z.B. in dem Beitrag “BGB 2018 - oder wie die Lichtbranche lernte, nur noch haltbare Angaben zu machen” etwas sarkastisch kommentiert. Allerdings ist die Sache so lustig nicht. Denn der Lichtplaner, wer das auch immer sein mag, ist erstens als Ersteller einer Beleuchtungsanlage verpflichtet, den Stand der Technik zu liefern. Zweitens ist er verpflichtet, den Auftraggeber zu beraten, was er tun müsse, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Das Letztere hat ihm der Gesetzgeber leicht gemacht, denn der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er die ASR A3.4 erfüllt. Das steht in der Präambel der ASR. Dummerweise werden Beleuchtungen selten von Arbeitgebern in Auftrag gegeben, sondern von Gebäudeplanern oder vom Facility Management, das auch dann kein Arbeitgeber ist, wenn es zur selben Firma gehört. Ergo muss der Planer den Auftraggeber dahingehend beraten, wie es um seinen Auftrag steht: “Da die Anforderungen der staatlichen Regeln nicht deckungsgleich mit den in den Normen formulierten Kriterien sind, führt eine normgerechte Planung nicht zur Konformität mit staatlichen Anforderungen. Umgekehrt führt das Einhalten der staatlichen Anforderungen nicht zu einer normgerechten Planung.” Das steht in einer anderen LiTG-Broschüre, die auch 2025 erschienen ist. (LiTG Publikation 53).
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Zwar gelten die obigen Ausführungen für einen Teil der Planung, die Planung der Tageslichtversorgung. Diese steht allerdings für die Arbeitsstättenverordnung im Vordergrund. Mit der Planung des Kunstlichts steht es aber nicht viel besser. Die Diskrepanzen zwischen den staatlichen Regelwerken und der zuständigen Beleuchtungsnorm stehen hier vor dem Text der Norm DIN EN 12464-1:

Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit werden in Deutschland nicht in dieser Norm, sondern in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. In den Anwendungsbereich der ArbStättV fallen alle Arbeitsstätten. Die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich Beleuchtung werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 „Beleuchtung“ weiter konkretisiert.

Weitere Hinweise zum Thema Beleuchtung enthalten fachspezifische Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung“, DGUV Information 215-442 „Beleuchtung im Büro“ und die DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen“. Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verweist auf die ArbStättV und gilt darüber hinaus auch für freiwillig Versicherte..
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Werden die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die o. a. staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind. Konkretisierende, zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu dieser Norm betreffen insbesondere: (Liste mit 5 Punkten)”

Hier lässt der Gesetzgeber seine Rolle in der Normung zur Geltung kommen: Private Organisationen wie DIN oder ISO dürfen keine Normung betreiben, wenn es um die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern geht. Das ist formal richtig. Aber wie erklärt dies der Planer dem Auftraggeber?

Vor allem: Wie erklärt er die Sache mit “DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen”? Diese werden zwar in vielen Schriften behandelt, erklärt und kommentiert. Sie sind aber in keiner Beleuchtungsnorm berücksichtigt. Die juristische Lage hat der Lichtplaner Greiner Mai etwa so umrissen:

“Bei den Weimarer Lichttagen hat der Lichtplaner Ulf Greiner Mai eine große juristische Keule gezogen. Ein BGH-Urteil (BGH VII ZR 184/97), das die Bedeutung von Normen des DIN ordentlich stutzt. Greiner Mai erklärt kurz: „LICHTNORMEN“ werden

  1. von den Verfassern oftmals überschätzt,
  2. von den Lichtplanenden immer wieder unterschätzt (weil nicht gekannt) und
  3. von (Ober-)Gerichten regelmäßig nicht als a. a. R. d. T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik) …“

Ergo wird der Lichtplaner im Streitfall wenig Hilfe bei den Gerichten erwarten dürfen. Was verrät er seinem Auftraggeber?
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Gesetz dem Fall, der Planer will ganz bewusst nach der Beleuchtungsnorm planen. Was erwartet ihn hier? Ich vergesse mal, was Greiner Mai über das Wissen gesagt hat. Der Planer versucht erst einmal die Anforderungen zu verstehen. Was er verstehen müsste, habe ich in dem Beitrag „Der Lichtplaner - Der Herkules unter Dienstleistern“ visualisiert. In der Tabelle unten stehen die Kürzel und die Begriffe, die er verstehen muss, um die Anforderungen vernünftig umzusetzen. Hier kann jeder Lichtverstehende sein Glück versuchen. Was er nicht versteht, müsste irgendwo in den 96 Seiten der Norm stehen. Oder?

Nur ein Begriff wird hier erklärt, Bereich der Tätigkeit. Dieser ist offensichtlich sehr bedeutsam. Er lautet: „Bereich, der eine oder mehrere Sehaufgaben enthält“. Das könnte das ganze Gebäude sein. Gibt es Bereiche, die nicht mehrere Sehaufgaben beinhalten? Den Rest muss der Lichtplaner in EN 12665 (84 Seiten) oder EN 17037 (66 Seiten) suchen. DIN EN 12665 "Licht und Beleuchtung - Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung" ist der europäische Katalog an Begriffen und bildet die Grundlage zum Verstehen der Sachverhalte. Leider ist sie nicht die alleinige Begriffssammlung, die man berücksichtigen muss. Denn es gibt noch eine viel ältere Sammlung an Definitionen, das Internationale Wörterbuch der Lichttechnik der CIE. Die muss man auch intus haben. Vor allem in der neuesten Version, denn die CIE hatte nach der Trennung von der Mutter IEC das Wörterbuch verschlampen lassen. So musste sie das Wörterbuch 2021 komplett erneuern, weil es mit der Version von IEC in Konflikt war, insbesondere mit den Begriffen zu LED-Technologie. Bei der Überholung war auch noch ein Begriff neu definiert worden, der 100 Jahre lang gefehlt hatte, die Lichtqualität.

Wenn sich der Lichtplaner die Begriffe in den drei Quellen – CIE-Wörterbuch, EN 12665 und EN 17037 – vertieft, wird ihm auffallen, dass so unwichtige Begriffe wie Sehleistung unterschiedlich definiert sind. Wenn er die Ziele der Norm verfolgt und Sehleistung und Sehkomfort realisieren will, sieht es trauriger aus, denn Sehkomfort ist nicht einmal definiert. Das Beste kommt aber zuletzt: Die meisten Begriffe kommen weder in der Architektur vor noch im Bereich des Arbeitsschutzes.

Den Umgang mit der Norm DIN EN 12464-1:2021 beschreibt licht.de in licht.forum 60. Der Autor ist der Obmann des Ausschusses, der das Regelwerk erarbeitet hat. Er schreibt: “Vorausgesetzt, die Beleuchtungsanlage liegt im Anwendungsbereich von DIN EN 12464-1, müssen alle für den Anwendungsfall relevanten Anforderungen erfüllt sein. Sie sind in der Regel an den Verbformen „muss“ oder „darf nicht“ zu erkennen.“  Nach dieser Aussage zu urteilen, muss der Lichtplaner 101 Anforderungen verstehen und ggf. erfüllen (muss = 54-mal, müssen = 47-mal).

Wenn der Lichtplaner all dies hinter sich hat, kann er sich endlich seiner Aufgabe widmen: als „Regisseur des Lichts“ dafür sorgen, dass die Räume durch die richtige Beleuchtung erst richtig zur Geltung kommen, funktional sind und die gewünschte Stimmung erzeugen. Gesund und sicher muss die Beleuchtung auch sein. (Bitte versuchen, die Tabelle auszufüllen und das Ergebnis anhand der genannten Dokumente zu überprüfen.) 

Weimarer Lichttage - nachbelichtet

05.02.2026

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Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun
J.W.v. Goethe

Die Tagung Weimarer Lichttage wurde 2022 mit einer Reihe von Thesen zu Licht und Lichplanung angekündigt. Diese hatte ich seinerzeit in diesem Blog kommentiert. Mittlerweile ist viel Wasser die Ilm runtergeflossen. Die LiTG hat nach 111 Jahren ihren Namen geändert in Deutsche Gesellschaft für LichtTechnik und LichtGestaltung e.V. Die CIE feierte 100 Jahre V(λ)-Kurve mit einer Umweltpsychologin als Präsidentin. Zeit, sich die Kommentare Revue passieren zu lassen.

Die 20 Thesen in der Reihenfolge ihrer Erstveröffentlichung habe ich gestern unter
Weimarer Lichttage - nachbelichtet

erneut kommentiert. Hier die Links zu den einzelnen Thesen. Man kann sie als Liste lesen, um einen Eindruck zu bekommen, wo uns der Schuh einst gedrückt hat. Ein Klick auf den obigen Link öffnet die ganze Abhandlung. Klicks auf die unteren Zeilen führen zu dem jeweiligen Kommentar zu der betreffenden These. Ich würde mich freuen, wenn meine Kommentare weiter kommentiert werden. Denn das letzte Wort hat die Praxis, also die realisierten Beleuchtungen oder Gebäude, die durch besseres Licht gesünder werden. 
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