Posts in Category: Energieeffizienz

Angaben für die Lebensdauer von Leuchtmitteln

13.05.2026

Eine Glühbirne, die nicht brennt, ist ein schlechtes Geschäft.
Aber eine Glühbirne, die ewig brennt, ist ein noch schlechteres.
ein Experte, der nicht genannt werden will

Das Kapitel setzt sich mit der Lebensdauer von Leuchtmitteln auseinander, aus der die Hersteller ein großes Geheimnis machen.

Die Lebensdauer von Leuchtmitteln ist keine eindeutig feststehende Größe, sondern hängt von technischen Kriterien, Betriebsbedingungen und statistischen Verfahren ab. Diese Verfahren unterscheiden sich erheblich voneinander.

In der Darstellung eines bekannten Herstellers liest sich das Ganze folgendermaßen: „Für LED-Leuchten ist keine einheitlich gebräuchliche Definition der Lebensdauer - sei es eine „Nennlebensdauer” oder eine „wirtschaftliche Lebensdauer” - etabliert. Stattdessen ist es üblich, die „mittlere Bemessungslebensdauer” auszuweisen, die sich auf einen spezifizierten Grad der Lichtstromdegradation bezieht.“

Das Kapitel zeigt, dass sich der Begriff je nach Leuchtmittel stark unterscheidet: Bei Glühlampen wurde Lebensdauer meist über die Ausfallrate bestimmt, bei Entladungslampen über den wirtschaftlich sinnvollen Betrieb und den Rückgang des Lichtstroms, etwa als L70 oder L80.

Bei LEDs ist die Bewertung noch komplexer, weil neben dem Lichtstromverlust auch Unterschiede zwischen einzelnen LED-Elementen sowie Totalausfälle berücksichtigt werden müssen, etwa durch Angaben wie L70B10C10F10.

Insgesamt verdeutlicht der Beitrag, dass Herstellerangaben zur Lebensdauer nur im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Definitionen und Einsatzbedingungen sinnvoll verstanden werden können.
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PLACAR – Die letzte Plasmalampe

13.05.2026

Die Zukunft soll man nicht voraussehen wollen,
sondern möglich machen.

Antoine de Saint-Exupéry

Das Kapitel zeichnet die Geschichte des PLACAR-Projekts nach, eines vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Verbundvorhabens zur Entwicklung von Plasmalampen für circadiane Rhythmen.

Ausgangspunkt war die wachsende Einsicht, dass künstliches Licht nicht nur der visuellen Beleuchtung dient, sondern auch biologische Prozesse beeinflusst. Vor allem die Unterdrückung der Melatoninausschüttung durch nächtliches Licht wurde als gesundheitlich problematisch angesehen. Daraus entstand die Idee, künstliche Beleuchtung zeitlich und spektral an den natürlichen Tagesrhythmus des Menschen anzupassen. Gesucht wurde deshalb nach zwei unterschiedlichen Lampentypen: einer „Morgenlampe“ mit höherem Blauanteil zur Förderung von Wachheit und Aktivierung sowie einer „Abendlampe“ mit möglichst geringem Blauanteil, um den abendlichen Anstieg des Melatonins nicht zu stören.

Es zeigte sich jedoch bald, dass die ehrgeizigen Erwartungen des Projekts in der praktischen Umsetzung kaum erfüllt wurden. Zwar sollten die neuen Lampen nicht nur biologisch wirksam, sondern zugleich für Arbeits- und Innenräume geeignet, energieeffizient, farbtreu und langlebig sein; genau an diesen Anforderungen scheiterten die Entwicklungen jedoch weitgehend.

Die als Abendlampen vorgesehenen Natriumdampfhochdrucklampen wiesen sehr hohe Leistungen, eine schlechte oder nur mit erheblichen Kompromissen verbesserbare Farbwiedergabe sowie lange Anlaufzeiten auf und erschienen daher für Wohn- oder Büroräume untauglich. Auch die Morgenlampe bereitete erhebliche Schwierigkeiten: Lichtstromabnahme, Farbdrift und mangelnde Langzeitstabilität machten sie für einen realen Einsatz unattraktiv.

Insgesamt kommt das Kapitel zu einem deutlich kritischen Urteil: Das Projekt wurde trotz anfänglicher Versprechen ohne praktische Folgen beendet, weil die entwickelten Plasmalampen technisch zu unflexibel, zu leistungsstark und letztlich nicht marktfähig waren. Als eigentlich zukunftsfähige Lösung erwies sich stattdessen die LED-Technik, die sich wesentlich besser steuern lässt und die Plasmalampenentwicklung rasch überholte. PLACAR verschwand fast spurlos.
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Der Stromkrieg – Kampf der Giganten, bevor sie welche wurden

11.05.2026

Edison hat hart dafür gearbeitet, dass wir heute alle Lampen haben,
aber Tesla hat dafür gesorgt, dass wir sie
nicht alle fünf Meter mit einem neuen Kraftwerk füttern müssen.
der Blogger

Dieses Kapitel analysiert den historischen Stromkrieg zwischen Gleichstrom und Wechselstrom als zentrale technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Auseinandersetzung der frühen Elektrifizierung.

Im Mittelpunkt stehen die konkurrierenden Konzepte von Thomas Edison, der auf lokal begrenzte Gleichstromnetze setzte, und von George Westinghouse sowie Nikola Tesla, die den Wechselstrom wegen seiner einfachen Transformierbarkeit und seiner Eignung zur verlustärmeren Fernübertragung vorantrieben.

Dargestellt wird, dass sich der Wechselstrom nicht allein aus technischen Gründen durchsetzte, sondern auch im Kontext von Patentkonflikten, unternehmerischer Machtpolitik, öffentlicher Inszenierung und gezielter Propaganda. Zugleich zeigt der Text, wie eng die Entwicklung elektrischer Netze mit der Geschichte des künstlichen Lichts, der Industrialisierung und der modernen Infrastruktur verbunden ist.

Abschließend wird der Bogen ins 21. Jahrhundert geschlagen: Unter veränderten technischen Bedingungen gewinnt Gleichstrom erneut an Bedeutung, etwa in der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung, bei LEDs, in der Solartechnik, bei Batteriespeichern und in digitaler Infrastruktur.

Der Stromkrieg erscheint damit nicht nur als abgeschlossenes Kapitel der Technikgeschichte, sondern auch als Ausgangspunkt gegenwärtiger Debatten über Effizienz, Dezentralisierung und Energieversorgung. Für längere Stromtrassen ist der Gleichstrom die bessere Lösung. Für daheim vielfach auch. 
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Ist LED-Beleuchtung effizienter als die Glühlampenbeleuchtung? Eine physiologische Betrachtung

17.03.2026

Wenn die Vision die Evidenz überholt,
nennt man das in der Politik Gestaltungswillen –
und in der Statik einen Baufehler.
d. Blogger

LED‑Beleuchtung gilt als energieeffizient, weil sie fast ausschließlich Licht im sichtbaren Bereich erzeugt – üblicherweise zwischen 380 und 650 nm. Glühlampen und Sonnenlicht hingegen strahlen über ein viel breiteres Spektrum (300–2500 nm), das auch UV‑ und vor allem Infrarotanteile umfasst.

Eine aktuelle Studie von Barrett & Jeffery (2026) zeigt, dass diese Spektralverengung bei LEDs negative Auswirkungen auf die Mitochondrien und damit auf Stoffwechsel, Alterung und visuelle Leistungsfähigkeit haben kann. Insbesondere kurze Wellenlängen (420–450 nm), die bei LEDs dominieren, unterdrücken die mitochondriale Atmung, während längere Wellenlängen (670–900 nm) diese verbessern.

Zentrale Ergebnisse der Studie:

  • Ergänzt man Standard‑LED‑Licht zwei Wochen lang mit breitbandigem Langwellenlicht (400–1500 nm+), verbessert sich die Farbkontrastempfindlichkeit signifikant.
  • Dieser Effekt hält bis zu 6 Wochen nach Wegfall der Zusatzbeleuchtung an.
  • Die Verbesserungen sind systemisch, da Mitochondrien im ganzen Körper miteinander kommunizieren.
  • LED‑Beleuchtung könnte daher Sehleistung beeinträchtigen und möglicherweise weitere gesundheitliche Effekte haben, besonders bei älteren oder geschwächten Menschen.

Die Autoren weisen darauf hin, dass sich das Leben evolutiv unter vollständigem Sonnenlicht entwickelt hat und dass der moderne, infrarot‑arme LED‑Alltag dieses Gleichgewicht stört. Alternativen könnten spezielle Langwellen‑LED‑Mixe oder das Betreiben von Glühlampen/Halogenlampen mit niedrigerer Spannung sein, um mehr Infrarotanteile zu erzeugen – allerdings mit energetischen und praktischen Einschränkungen.

Insgesamt argumentiert der Beitrag, dass die Beurteilung von Lichtquellen nicht nur auf der Lichtausbeute in Lumen/Watt basieren sollte: Die
gesundheitlichen und visuellen Auswirkungen des Spektrums sind mindestens ebenso entscheidend.

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Vom Elend, ein Lichtplaner in Deutschland zu sein

07.02.2026

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Ich mache das gerne. Aber erwarte nicht,
dass ich danach noch über Wasser laufe –
ich brauche auch mal Pause
Anonymius

Zunächst meine Impression zu den Leistungen, die ein Lichtplaner erbringen soll: Superman würde sich in Grund und Boden schämen, wenn er seine Fähigkeiten mit dem vergleichen wollte, was von einem Lichtplaner erwartet wird. Superman schafft Unmögliches, vom Lichtplaner wird etwas mehr verlangt.

Gibt es den überhaupt? Ich meine nicht den Superman. Den gibt es natürlich. Beim Lichtplaner bin ich mir hingegen nicht so sicher. In meiner Praxis als Berater von Unternehmen, die Probleme mit ihren Gebäuden hatten und daher Beratung brauchten, habe ich über 45 Jahre ganze drei persönlich getroffen. Sie waren allesamt Elektroplaner. Nicht etwa der Elektriker um die Ecke, sondern Dienstleister, die Unternehmen mit 5000 Mitarbeitern und viel mehr bedienten.

Als ich selber einen Lichtplaner brauchte, weil ich für ein Experiment eine “normgerechte” Beleuchtung erstellen musste, beauftragte ich ein kleines Büro, dessen Chef ein Diplomingenieur war. Bei mir erschien aber eine Crew, deren Vorturner ein Elektriker war. Der fragte mich, wo er die Leuchten hinhängen sollte. Das war die Planung.
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Das war aber noch Gold gegen einen, der von einem großen Unternehmen den Auftrag geholt hatte, ein Büro für 40 Personen, damals Großraumbüro genannt, heute würde man eher Open Space sagen, allen gesetzlichen und normativen Regeln entsprechend zu sanieren. Dazu war der Arbeitgeber vom Bundesarbeitsgericht verdonnert worden. Meine Rolle war die des Beraters, der am Ende das Ergebnis bescheinigen würde. Mir und dem Auftragnehmer, einem Architekten, war die Aufgabe per Auftragsverhandlungen bekannt.

Als ich mich wunderte, wie die Mitarbeitenden des Architekten Leuchten anschleppten, mit denen man garantiert keine annehmbare Beleuchtung hätte aufbauen können, habe ich ihn dazu aufgerufen, die entsprechenden Leuchten zu beschaffen. Diese galten seinerzeit als bildschirmgerecht. Somit wäre dem Willen des Bundesarbeitsgerichts in Sachen Beleuchtung Genüge getan worden. Parallel habe ich den voraussichtlichen Lieferanten gebeten, mir Meldung zu geben, wenn jemand einen entsprechenden Auftrag erteilt.

Die Meldung kam nie. Bei tieferen Recherchen haben wir herausgefunden, dass es in diesem Fall keinen Lichtplaner gab. Und der Architekt war auch keiner. Er hatte sich als einen solchen vorgestellt. Niemand hatte geprüft, was dieser war, weil ihn ein Architekturbüro geschickt hatte.
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Sind die Zeiten vorbei? Zumindest ist das Problem längst erkannt. Diverse Institutionen bilden seit langem Lichtplaner aus (s. Trilux Akademie, Zumtobel Lichtforum, Relux/Dialux Schulungen etc.). Auch das DIN und die LiTG geben sich Mühe. Ergo müsste ich dort erfahren können, wie die Sache um den Lichtplaner heute steht.  Tatsächlich hat die LiTG von erfahrenen Leuten (Tilo Bauer, Ulf Greiner Mai (federführend), Renate Hammer, Clemens Tropp, Mathias Wambsganß) eine Broschüre erstellen lassen, in der man eine Antwort auf diese Frage findet: Leistungsbilder Lichtplanung »Tages- und Kunstlicht«. Dort steht, was von einem Lichtplaner erwartet wird: “Eine fach- und sachgerechte Planung muss regelmäßig Tages- und Kunstlicht immer im Kontext berücksichtigen.”

Der Anspruch ist nicht gerade klein: “Auf Grund ihrer besonderen Qualität und des Detaillierungsgrades erfüllen die Leistungsbilder den Standard von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Die „Leistungsbilder Lichtplanung“ sind damit besonders geeignet, für Ausschreibungen, Verträge, Abrechnungen und Leistungsprüfungen verwendet zu werden. Die LB LP konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben aus § 650p BGB zum Planerrecht und befinden sich damit in dem bestehenden rechtlichen Rahmen für Planungsleistungen. Auch zum Thema Licht ist nicht nur der Objektplaner Gebäude (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Architekt) bzw. der Fachplaner Elektrotechnik (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Ingenieur), sondern auch der als Fachplaner Licht Tätige spätestens seit 2018 gesetzlich dazu verpflichtet, alle für das jeweilige Objekt erforderlichen Leistungen zu erbringen, einschließlich die der „LPH 0“ für Planungsgrundlage(n) einschl. Bedarfsplanung bzw. Bedarfsermittlung durch den Auftraggeber und einer „Zielfindungsphase“ nach § 650p (2) BGB.”.
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Wie man die Lichtplanung aus der Sicht des BGB sehen sollte, wurde in diesem Blog z.B. in dem Beitrag “BGB 2018 - oder wie die Lichtbranche lernte, nur noch haltbare Angaben zu machen” etwas sarkastisch kommentiert. Allerdings ist die Sache so lustig nicht. Denn der Lichtplaner, wer das auch immer sein mag, ist erstens als Ersteller einer Beleuchtungsanlage verpflichtet, den Stand der Technik zu liefern. Zweitens ist er verpflichtet, den Auftraggeber zu beraten, was er tun müsse, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Das Letztere hat ihm der Gesetzgeber leicht gemacht, denn der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er die ASR A3.4 erfüllt. Das steht in der Präambel der ASR. Dummerweise werden Beleuchtungen selten von Arbeitgebern in Auftrag gegeben, sondern von Gebäudeplanern oder vom Facility Management, das auch dann kein Arbeitgeber ist, wenn es zur selben Firma gehört. Ergo muss der Planer den Auftraggeber dahingehend beraten, wie es um seinen Auftrag steht: “Da die Anforderungen der staatlichen Regeln nicht deckungsgleich mit den in den Normen formulierten Kriterien sind, führt eine normgerechte Planung nicht zur Konformität mit staatlichen Anforderungen. Umgekehrt führt das Einhalten der staatlichen Anforderungen nicht zu einer normgerechten Planung.” Das steht in einer anderen LiTG-Broschüre, die auch 2025 erschienen ist. (LiTG Publikation 53).
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Zwar gelten die obigen Ausführungen für einen Teil der Planung, die Planung der Tageslichtversorgung. Diese steht allerdings für die Arbeitsstättenverordnung im Vordergrund. Mit der Planung des Kunstlichts steht es aber nicht viel besser. Die Diskrepanzen zwischen den staatlichen Regelwerken und der zuständigen Beleuchtungsnorm stehen hier vor dem Text der Norm DIN EN 12464-1:

Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit werden in Deutschland nicht in dieser Norm, sondern in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. In den Anwendungsbereich der ArbStättV fallen alle Arbeitsstätten. Die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich Beleuchtung werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 „Beleuchtung“ weiter konkretisiert.

Weitere Hinweise zum Thema Beleuchtung enthalten fachspezifische Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung“, DGUV Information 215-442 „Beleuchtung im Büro“ und die DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen“. Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verweist auf die ArbStättV und gilt darüber hinaus auch für freiwillig Versicherte..
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Werden die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die o. a. staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind. Konkretisierende, zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu dieser Norm betreffen insbesondere: (Liste mit 5 Punkten)”

Hier lässt der Gesetzgeber seine Rolle in der Normung zur Geltung kommen: Private Organisationen wie DIN oder ISO dürfen keine Normung betreiben, wenn es um die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern geht. Das ist formal richtig. Aber wie erklärt dies der Planer dem Auftraggeber?

Vor allem: Wie erklärt er die Sache mit “DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen”? Diese werden zwar in vielen Schriften behandelt, erklärt und kommentiert. Sie sind aber in keiner Beleuchtungsnorm berücksichtigt. Die juristische Lage hat der Lichtplaner Greiner Mai etwa so umrissen:

“Bei den Weimarer Lichttagen hat der Lichtplaner Ulf Greiner Mai eine große juristische Keule gezogen. Ein BGH-Urteil (BGH VII ZR 184/97), das die Bedeutung von Normen des DIN ordentlich stutzt. Greiner Mai erklärt kurz: „LICHTNORMEN“ werden

  1. von den Verfassern oftmals überschätzt,
  2. von den Lichtplanenden immer wieder unterschätzt (weil nicht gekannt) und
  3. von (Ober-)Gerichten regelmäßig nicht als a. a. R. d. T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik) …“

Ergo wird der Lichtplaner im Streitfall wenig Hilfe bei den Gerichten erwarten dürfen. Was verrät er seinem Auftraggeber?
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Gesetz dem Fall, der Planer will ganz bewusst nach der Beleuchtungsnorm planen. Was erwartet ihn hier? Ich vergesse mal, was Greiner Mai über das Wissen gesagt hat. Der Planer versucht erst einmal die Anforderungen zu verstehen. Was er verstehen müsste, habe ich in dem Beitrag „Der Lichtplaner - Der Herkules unter Dienstleistern“ visualisiert. In der Tabelle unten stehen die Kürzel und die Begriffe, die er verstehen muss, um die Anforderungen vernünftig umzusetzen. Hier kann jeder Lichtverstehende sein Glück versuchen. Was er nicht versteht, müsste irgendwo in den 96 Seiten der Norm stehen. Oder?

Nur ein Begriff wird hier erklärt, Bereich der Tätigkeit. Dieser ist offensichtlich sehr bedeutsam. Er lautet: „Bereich, der eine oder mehrere Sehaufgaben enthält“. Das könnte das ganze Gebäude sein. Gibt es Bereiche, die nicht mehrere Sehaufgaben beinhalten? Den Rest muss der Lichtplaner in EN 12665 (84 Seiten) oder EN 17037 (66 Seiten) suchen. DIN EN 12665 "Licht und Beleuchtung - Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung" ist der europäische Katalog an Begriffen und bildet die Grundlage zum Verstehen der Sachverhalte. Leider ist sie nicht die alleinige Begriffssammlung, die man berücksichtigen muss. Denn es gibt noch eine viel ältere Sammlung an Definitionen, das Internationale Wörterbuch der Lichttechnik der CIE. Die muss man auch intus haben. Vor allem in der neuesten Version, denn die CIE hatte nach der Trennung von der Mutter IEC das Wörterbuch verschlampen lassen. So musste sie das Wörterbuch 2021 komplett erneuern, weil es mit der Version von IEC in Konflikt war, insbesondere mit den Begriffen zu LED-Technologie. Bei der Überholung war auch noch ein Begriff neu definiert worden, der 100 Jahre lang gefehlt hatte, die Lichtqualität.

Wenn sich der Lichtplaner die Begriffe in den drei Quellen – CIE-Wörterbuch, EN 12665 und EN 17037 – vertieft, wird ihm auffallen, dass so unwichtige Begriffe wie Sehleistung unterschiedlich definiert sind. Wenn er die Ziele der Norm verfolgt und Sehleistung und Sehkomfort realisieren will, sieht es trauriger aus, denn Sehkomfort ist nicht einmal definiert. Das Beste kommt aber zuletzt: Die meisten Begriffe kommen weder in der Architektur vor noch im Bereich des Arbeitsschutzes.

Den Umgang mit der Norm DIN EN 12464-1:2021 beschreibt licht.de in licht.forum 60. Der Autor ist der Obmann des Ausschusses, der das Regelwerk erarbeitet hat. Er schreibt: “Vorausgesetzt, die Beleuchtungsanlage liegt im Anwendungsbereich von DIN EN 12464-1, müssen alle für den Anwendungsfall relevanten Anforderungen erfüllt sein. Sie sind in der Regel an den Verbformen „muss“ oder „darf nicht“ zu erkennen.“  Nach dieser Aussage zu urteilen, muss der Lichtplaner 101 Anforderungen verstehen und ggf. erfüllen (muss = 54-mal, müssen = 47-mal).

Wenn der Lichtplaner all dies hinter sich hat, kann er sich endlich seiner Aufgabe widmen: als „Regisseur des Lichts“ dafür sorgen, dass die Räume durch die richtige Beleuchtung erst richtig zur Geltung kommen, funktional sind und die gewünschte Stimmung erzeugen. Gesund und sicher muss die Beleuchtung auch sein. (Bitte versuchen, die Tabelle auszufüllen und das Ergebnis anhand der genannten Dokumente zu überprüfen.)