Was bedeutet ein UGR-Wert von 19
17.10.2026
80 Jahre alt, null Reliabilität –
aber eine tolle Nebelmaschine.
der Blogger
IIn Genesis 2.0 Schöpfung der elektrischen Sonne geht ein neuer Beitrag der Frage nach, ob Auftraggeber von Beleuchtungsanlagen, deren Benutzer oder andere Menschen verstehen können, was hinter der Blendungsbewertung steckt. Diese wird seit 1995 in der Lichttechnik mit dem UGR-Verfahren betrieben. Hier die Kurzfassung:
Der Beitrag geht präzise der Frage nach, was der für Büros geltende Grenzwert UGR ≤ 19 (korrekt: RUGL = 19) nach DIN EN 12464-1 eigentlich bedeutet – und warum gerade 19 und nicht 18 oder 20. Der Ausgangspunkt ist der salutogenetische Anspruch der Verstehbarkeit: Wer die Beleuchtung seines Büros verstehen will, muss wissen, wofür dieser Grenzwert steht. Weder die Grundlagendokumente von CIE (1995) und LiTG (2003) noch das ZVEI-Positionspapier zum UGR-Verfahren beantworten diese Frage verständlich.
Die Antwort ist gut versteckt: In einer Tabelle auf Seite 28 eines 177 Seiten langen Dokuments steht, dass UGR ≤ 19 bei 500 lx nach dem VCP-Verfahren einem Anteil von 65 % „gerade nicht gestörter“ Beobachter entspricht – nach LiTG dagegen 90 %. Für den in Korridoren und Verkehrsflächen zulässigen Wert RUGL = 28 sind es nach VCP gerade einmal 35 %. Herstellerangaben mit Nachkommastellen wie RUG = 18,6 suggerieren zudem eine Präzision, die eine als nicht reliabel geltende Blendungsbewertung nicht hergibt.
Eine Befragung von Gemini, Copilot, Claude und ChatGPT liefert nur Allgemeinplätze über Komfort und Rechtssicherheit, teils sogar Falsches. Hersteller- und Händlerseiten wie Lampada, leuchtmittelmarkt.com oder Novarail bleiben vage oder fehlerhaft; lediglich beleuchtungdirekt.de sagt offen, dass bei UGR 19 rund 35 % der Menschen durch das Licht negativ beeinflusst werden. Außerdem beruhen die UGR-Tabellen auf realitätsfernen Standardbedingungen: Wandreflexionsgrad 0,5, Augenhöhe 1,20 m für Sitzende und ein Leuchtenabstand von 2 m über dem Auge. Stehende oder gehende Personen bleiben unberücksichtigt – obwohl DIN EN ISO 9241-5 seit 1998 den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen vorsieht und Büroräume meist nur 2,50 bis 2,70 m hoch sind. Die Norm selbst verlangt vom Planer im Wesentlichen nur, seine Annahmen zu dokumentieren. Begründen muss er sie nicht.
Rechtlich ist Blendung eine Gefährdung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und muss in jeder Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden; Normen privater Organisationen dürfen keine Grenzwerte für Gefahren setzen. Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.4 fordern, störende Blendung zu minimieren – eine Verantwortung, die der Arbeitgeber an den Planer weitergibt. Die Berufsbezeichnung „Lichtplaner“ ist jedoch nicht geschützt, und qualifizierte Planer sind rar.
Fazit: Die Bedeutung von UGR ≤ 19 ist für Auftraggeber und Nutzer kaum nachvollziehbar, Herstellerangaben haben wenig Aussagekraft, und ob eine Anlage normgerecht ist, lässt sich praktisch nicht überprüfen. Da das UGR-Verfahren zudem auf indirekte Beleuchtung, großflächige Leuchten, Leuchtdecken und LED-Leuchten mit diskreten Elementen nicht anwendbar ist, lautet die bewusst ketzerische Empfehlung, bevorzugt Leuchten einzusetzen, die vom UGR-Verfahren gar nicht erfasst werden.
Meine in dem Beitrag beschriebene Recherche zeigte:
- Alle befragten KIs führen EN 12464-1 als Quelle an.
- In der Beleuchtungsnorm DIN EN 12464-1 werden Grenzwerte gesetzt, deren Bedeutung schwer zu ermitteln ist.
- Solche Grenzwerte dürfen in privaten Normen nicht gesetzt werden.
- Was der Grenzwert RUGL = 19 für die Benutzer bedeutet, fand ich zufällig auf einer Website für Handwerker.
- Der für Büroarbeitsplätze (ca. die Hälfte aller Arbeitsplätze in Deutschland) gesetzte Wert bedeutet, dass 35 % der Mitarbeitenden geblendet werden können, wenn man die standardmäßigen Arbeitsplätze realisieren kann. Welcher Anteil der Nutzer geblendet wird, wenn der Architekt keine „Standard-“Räume plant, kann keiner sagen.
- Die Angaben der Hersteller zu Leuchten haben kaum eine Bedeutung.
- Die Angaben der Hersteller werden mit realitätsfernen Randbedingungen errechnet
- Vom Lichtplaner wird nicht verlangt, eine blendfreie Beleuchtung zu realisieren, sondern nur seine Annahmen zu dokumentieren.
- Der Auftraggeber für eine Beleuchtung bzw. die Betroffenen haben keine Chance festzustellen, ob die geplante Beleuchtung überhaupt der Norm entspricht.
- Der Auftraggeber für eine Beleuchtung kann nicht (immer) auf Lichtplaner mit einer formalen Qualifikation zurückgreifen.