Posts in Category: Sicherheit

Licht und Vorschriften

13.07.2011

TECHNISCHE REGELN FÜR BELEUCHTUNG

Am 1. Juni 2011 war es so weit. Im Gemeinsamen Ministerialblatt verkündete das Arbeitsministerium, dass das jüngste Kind des Arbeitsschutzes das Licht der Welt erblickt hatte. Kaum hatte ich vor drei Wochen schon über eine Besonderheit davon berichtet, was insbesondere Gutachter freut, die neue Distanz zwischen Arbeitsschutz und den Normen, fragte mich jemand, ob ich doch nicht einen Artikel darüber schreiben wollte. Ich wollte.

Beim Recherchieren für den Artikel fiel mir etwas auf, was ich schon seit langem erwartete. Ich wusste nur nicht, wann es passiert. Jetzt ist es so weit. Zunächst zu meiner Erwartung: Da die Qualität von Licht immer häufiger an einer Zahl, 500, gefolgt von Lux bewertet wurde, womit die Beleuchtungsstärke gekennzeichnet werden sollte, wartete ich auf den Tag, an dem ein Experte darüber stolpert. Man kann zwar den Geschmack von Tomaten an ihrem Gewicht messen, ohne dafür gehängt zu werden, aber die Beleuchtungsstärke in Lux gibt es nicht. Sie ist nämlich ein Vektor, zu dem eine Richtung gehört. In grauer Vorzeit bildete die Richtung sogar ein ziemlich eigenständiges Qualitätskriterium; man ließ sie aber schnell fallen, weil die Allgemeinbeleuchtung so etwas nicht kennt. Es gab eben nur eine von oben nach unten. So sprach man von der Beleuchtungsstärke und meinte die horizontale. Dass auch andere bedeutsam sein können, wussten Lichttechniker bzw. Lichtplaner, aber auch Gemüsezüchter, Forstämter u.ä. Für Leute, die sich mit der Ästhetik beschäftigten, waren die anderen sogar wichtiger. Nun hat es vor einiger Zeit der Arbeitsschutz gemerkt und in ein Regelwerk (BGR 131) aufgenommen. Die Erklärung sieht so aus:

Dabei ist ein kleiner Lapsus passiert. Die vertikale Beleuchtungsstärke wurde in nur einer Richtung dargestellt. Macht nix, das Bild ist aus dem Zusammenhang gerissen, wenn man den gesamten Text der BGR liest, kann man damit gut leben.

Nun wurde aus der BGR eine ASR geschneidert, um die es hier geht. Die wollte einen Fehler des Vorgängers ausbügeln, dessen Angaben zur Beleuchtungsstärke die horizontale meinten. In der ASR A4.3 bezieht sich der Wert immer auf die Ebene, die für die Sehaufgabe relevant ist. So stand es früher in den Beleuchtungsnormen, und steht heute noch drin. Wo liegt das Problem? Man hat aus der „zylindrischen“ B. der BGR eine vertikale machen wollen, hat aber die Ebene vergessen. Bei der Hitze des Gefechts ist den Experten noch was entgangen, nämlich dass die Tische für das Technische Zeichnen fast senkrecht (75°) stehen. Die Angabe der Beleuchtungsstärke für Zeichentische bezog sich immer auf diese Lage. Nun wird für solche Arbeitsplätze auch eine Vertikalbeleuchtungsstärke angegeben. Allerdings nur 175 lx. Wohin damit?

Es rächt sich, dass Gremien mit Beleuchtungsstärken umgehen wie im (orientalischen) Bazar. Ihr Glück, dass die Bazarhändler an solchen Sitzungen nicht teilnehmen. Sie würden sich den Vergleich vermutlich verbitten.

Licht und Sicherheit

23.06.2011

ENDLICH DA - ASR A3.4

Heute habe ich offiziell die „Technische Regeln für Arbeitsstätten - Beleuchtung“ bekommen. Ich weiß nicht, ob ich mich freuen soll oder nicht, denn damit endet vorerst die Hängepartie, die es seit mindestens 20 Jahren gibt. Bei einem Prozess hatte der Richter entschieden, dass die ASR (damals Arbeitsstättenrichtlinie) 7.3 missachtet werden dürfe, weil der Staat nicht seiner Pflicht nachgekommen sei, die ASR ständig zu aktualisieren. Die bis zum 1. Juni 2011 gültige ASR war Baujahr 1976 und roch trotz einiger Renovierungen sehr stark. Also haben wir eine staatliche Empfehlung für die Beleuchtung von Arbeitsstätten. Dazu noch etwas Erfreuliches: Betriebe müssen nicht mehr befürchten, dass der Staat (hier die Gewerbeaufsicht) HÜ und der Technische Arbeitsschutz (hier die BG) HOTT sagt. Es heißt so schön: „Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131, Teil 2 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.“

Leider, leider, hat man nicht gleich die ganze BGR 131 übernommen. Warum sollen Ausschüsse weniger eitel handeln als Psychologen, von denen kolportiert wird, sie würden eher die Zahnbürste vom Kollegen benutzen als seine Methoden? Man wird in der Praxis feststellen, wo wichtige Teile fehlen. Und sie fehlen. Sei´s drum.

Nachdem an der Arbeitsschutzfront Eintracht eingekehrt ist, sieht es anderswo nicht so toll aus: Da die ASR auf BGR 131 beruht, und diese auf DIN 5035-7, eine Norm, die nicht verträglich ist mit der früheren (noch gültigen) Version von EN 12464-1 - dafür gibt es sogar einen rechtlich einwandfreien Beschluss - wird sie, die ASR, nicht verträglich sein mit der künftigen Beleuchtungsnorm. In Amtsdeutsch liest sich das so:

„Die Anforderungen dieser ASR weichen in Einzelfällen von Normen, insbesondere von DIN EN 12464-1:2003 Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen sowie DIN EN 12464-2:2007 - Teil 2: Beleuchtung im Freien ab. Die DIN EN 12464 Teil 1 und 2 legen Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen fest, berücksichtigen aber nicht die Anforderungen, die an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu stellen sind.“ (fett von mir)

Da dem so ist, und weil für die ASR gilt: „Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.“, muss die kommende Norm für Beleuchtung DIN EN 12464-1 folgenden Vermerk tragen:

„Sicherheit und Gesundheitsschutz

Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit sind in Deutschland in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bzw. in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. in dem Regelwerk GUV V A1) festgelegt. Diese Anforderungen werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 "Beleuchtung" sowie in Regeln und Informationsschriften der Unfallversicherungsträger konkretisiert bzw. erläutert.

Wird die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind. Konkretisierende, zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu dieser Norm betreffen insbesondere:

-- die Zusammenfassung der Bereiche der Sehaufgaben zu einem Arbeitsbereich;
-- die Ausdehnung des unmittelbaren Umgebungsbereichs auf den restlichen Raum;
-- die Höhe der horizontalen Beleuchtungsstärke für einige Arbeitsplätze;
-- die Mindestwerte der vertikalen und zylindrischen Beleuchtungsstärken;
-- die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärken.“

Was dies in der Praxis bedeutet, werden wir noch sehen. Daher die Zusammenstellung ohne Kommentar. Andere kann ich aber nicht davon abhalten, sich selbst einen Reim darauf zu machen. Mal sehen, wie der klingt.

Licht und Gesundheit

10.06.2011

EIN LUX REICHT NICHT

Vorgestern machte jemand eine viel bedeutende Ankündigung: Man wolle die Intensität des „biologisch wirksamen“ Lichts präzise messen bzw. berechnen. Ein längst überfälliger Schritt!

Bekanntlich misst man die Intensität des Lichts in 500, Pardon, in Lux. Das ist die Abkürzung für photopische Lux. Es gibt natürlich auch skotopisches Lux, womit man sich aber ungern beschäftigt, weil man dann nicht mehr mit der 500 umgehen kann. Skotopische Lux liegen bei 1 oder 0,1 oder halt irgendwo, wo es für den Vertrieb von lichttechnischen Firmen keinen Blumenpott zu gewinnen gibt.

Auch nichts gewinnen kann man, wenn man die Leistung von üblichen Leuchtmitteln bezüglich der biologischen Wirkung misst. Da sich diese an dem blauen Anteil des Lichts bemisst - und die Lichtmessgeräte da sehr unempfindlich und dazu ungenau sind - muss ein neuer Maßstab her. Der wird nicht photopische, auch nicht skotopische, sondern melanopische Lux heißen. 

Wunderbar, wie die Sache mich an Psy-Lux erinnert. Die hatten zwei Doktores mit den Namen Sommer und Herbst (ich weiß nicht mehr, ob auch ein Dr. Winter dabei war) erfunden. Sie hatten experimentell festgestellt, dass Menschen sehen können, wie viel Lux da vor ihren Augen durch den Äther fließt. Als ein Kollege von mir den Versuch nachstellen wollte, hat unser Professor sich die Versuchsanordnung angesehen. Sekunden später wäre er beinah an seinem Gelächter erstickt.

Die Doktores hatten an einem Ort in der Luft eines Raums die dort vorhandene Beleuchtungsstärke visuell prüfen lassen. Siehe da, wenn man die verdoppelt, sehen das die Leute, wenn man sie halbiert, auch. Daraus wurde die Maßeinheit „Psy-Lux“ geboren. Die Sache, an der der Professor beinah gestorben wäre: Die Doktores hatten nicht gemerkt, dass die Probanden die Helligkeit der Wand beurteilt hatten, die im gleichen Maß wie die Beleuchtungsstärke am Ort der Bewertung auf- und abging. Aber auch dem Professor war was entgangen, nämlich wieso die Doktores überhaupt auf die Idee mit dem Psy-Lux gekommen waren. Die hatten nämlich in „Licht“ gelesen, dass die Festlegungen über Beleuchtung nicht auf der Basis der Sehleistung getroffen werden dürfen. Sie müssen nach subjektiven Bewertungen festgelegt werden. Das hatte auch ein Professor veröffentlicht, ein mächtiger dazu. Dass er nicht an der Uni war, sondern bei einem Lampenhersteller - geschenkt. Da nun diesem Professor die Zeit und die Mittel gefehlt hatten, um neue Versuche durchzuführen, hatte er die alten Versuche von 1956 bis 1968 zusammengeschmissen – und sich einen Reim daraus gemacht. Logik: Bei allen Versuchen hatte man die Beleuchtungsstärke gemessen. Also? Daraus leite ich ab, wie viel Licht Menschen brauchen, und schreibe dies in Normen. Dass alle Versuche mit dem gleichen Fehler behaftet waren wie der Versuch der beiden Doktores - auch geschenkt! Man hatte bei allen Versuchen diejenige Größe gemessen, die sie im Sinn hatten: Horizontalbeleuchtungsstärke auf dem Tisch. Die Räume waren aber wie die Tische sehr unterschiedlich, und auch die Mittel, mit denen man die ersehnte Größe veränderte. So hat man den Raumeindruck ermittelt, den man erzeugte. Und den Effekt auf die unsichtbare Größe zurückgeführt, mit der sie Licht verkaufen. Beim Vergleich von Äpfeln mit Birnen sind die beiden Objekte Obst. Bei der als Grundlage für Beleuchtungsnormen ermittelten Größe handelt es sich, wie ich fürchte, um K...

Warum ist mir das gerade vorgestern eingefallen? Lux in melanopisch soll die Wirkung im Sichtbaren beschreiben, und zwar dicht an der Grenze zu UV. Da UV aber für Lichttechniker kein Licht ist, wird mLux (nicht milli, sondern melanopisch) wohl ein Kunstgebilde bleiben. Damit kann man eventuell leben. Was aber, wenn niemand mehr die 500 anführt, so z.B. 500 mLux? Da werden sich viele Experten brüskiert fühlen, weil sie nicht mehr Experten sind.

Genau genommen, ist niemand mehr Experte. Deswegen hält man heute Symposien und Kongresse ab, um sich zu positionieren. Hoffentlich geht die Sache nicht so aus wie weiland mit dem echten Lux. Die Grundlage davon, die sog. V(λ)-Funktion, seit den 1920er Jahren ein Heiligtum in der Lichttechnik, wurde unlängst von einem deutschen Professor so schnöde dargestellt: „Diese Funktion ist kein Repräsentant irgendeines Wahrnehmungseffektes." Tatsächlich nimmt niemand wahr, dass lichttechnische Größen, die alle über die  V(λ)-Funktion definiert sind, keine physiologischen Größen sind, sie entsprechen keiner Wahrnehmung.

Kein Kommentar! Was ist sie denn, die heilige Funktion? (Das werden wir im Jahr 2024 erfahren. Da wird die V(λ)-Funktion 100 Jahre alt.)

Licht und Sicherheit

01.06.2011

KANN LICHT DER GESUNDHEIT SCHADEN? 2

Eigentlich, ja, in der Praxis wohl nein, weil sich Generationen von Arbeitsschützern (das sind nicht die, die die Arbeit vor der Erledigung schützen, sondern die Sicherheit und Gesundheit der arbeitenden Bevölkerung) sicherstellen müssen, sollen und wollen. Die sorgen sich in Deutschland seit etwa 1935 um die Arbeitnehmer und deren (lichte) Welt. Im Jahre 2011 müssten sie irgendwie zum Erfolg gekommen sein? Oder etwa nicht? Seit heute ist es amtlich: Die Lichttechniker haben eine Norm gemacht - EN 12464 -, nach der man Beleuchtung planen soll, aber im „GEMEINSAMES MINISTERIALBLATT“ steht zu lesen:
„Die Anforderungen dieser ASR weichen in Einzelfällen von Normen, insbesondere von DIN EN 12464-1:2003 Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen sowie DIN EN 12464-2:2007 – Teil 2: Beleuchtung im Freien ab. Die DIN EN 12464 Teil 1 und 2 legen Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen fest, berücksichtigen aber nicht die Anforderungen, die an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu stellen sind.“

Gemeint ist die ASR A3.4 „Beleuchtung“, die am 1. Juni vom BMAS bekanntgemacht wurde.

Der ewige Friede - ach was, Freundschaft - zwischen dem Arbeitsschutz und der Normung für Beleuchtung hat offenbar einen gewaltigen Knacks bekommen. Hatte man beim Arbeitsschutz schon immer „empfohlen“ – nette Umschreibung für eine Erzwingung -, die Beleuchtung normgerecht auszuführen, wird künftig der zuständigen Beleuchtungsnorm unter anderem dieser Satz vorangehen : „Wird die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind.“ Also erkennt die lichttechnische Normung an, was der Arbeitsschutz sagt.

Eigentlich müsste mich diese Entwicklung freuen, hatte ich doch bereits im Jahre 1997 (!) eine Studie mit dem Titel „Direktbeleuchtung am Bildschirmarbeitsplatz widerspricht Anforderungen des Arbeitsschutzes“ (Anm. Die damalige Norm DIN 5035-7 für Bildschirmarbeitsplätze war erstellt worden, um Direktbeleuchtung zu „fördern“. Man könnte die Sache anders nennen, aber ich bleibe lieber vorsichtig. Die Studie und die zitierenden Stellen findet man, wenn man den Titel in eine Suchmaschine überträgt.) Leider freut man sich nicht über das Recht-Behalten, wenn im Gegenzug unzählige Arbeitnehmer leiden müssen.

Ich möchte heute kein Lichtplaner sein.

In einer Sache freue ich mich doch, Recht zu behalten: Die neue ASR empfiehlt „Unerhörtes“: „Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.“ Und warum das? Den Grund gibt die ASR auch an: „Tageslicht weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.“

Licht kann also der Gesundheit doch schaden – falsches Licht. Jetzt müssen die Experten ihre Empfehlungen bezüglich der Einrichtung fensterferner Arbeitsplätze wieder einmotten. Sie, darunter auch Arbeitsmediziner, hatten sogar fensterlose Arbeitsräume empfohlen. Es waren nicht einzelne Arbeitsmediziner gewesen, sondern gleich ein ganzer Sonderkongress ("Menschen in fensterlosen Fabrikationsräumen haben - sofern diese in arbeitshygienischer Sicht optimal gestaltet sind - keine gesundheitsschädigenden Einflüsse zu befürchten.“ 6. Arbeitstagung der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin im Jahre 1965 zum Thema “Der fensterlose Arbeitsraum”). Der Gesetzgeber will aber anders.

Licht und Gesundheit

23.01.2011

KANN LICHT DER GESUNDHEIT SCHADEN?

Eigentlich, ja, in der Praxis wohl nein, weil sich Generationen von Arbeitsschützern (das sind nicht die, die die Arbeit vor der Erledigung schützen, sondern die Sicherheit und Gesundheit der arbeitenden Bevölkerung) sicherstellen müssen, sollen und wollen. Die sorgen sich in Deutschland seit etwa 1935 um die Arbeitnehmer und deren Welt. Im Jahre 2011 müssten sie irgendwie zum Erfolg gekommen sein? Oder etwa nicht? Nach einer Mail, die ich gestern bekommen habe, scheint die Sache doch nicht geklappt zu haben.

Deutschland hat sich mit Licht und Sicherheit, und nicht nur damit, nicht leicht gemacht. Da der erste Auftragnehmer, der sich von Staats wegen damit kümmern sollte, dass die Arbeitsstätten gesund beleuchtet werden, sich nicht darauf beschränken wollte, der Architekt Albert Speer, wurde gleich eine ganze Behörde aufgebaut: Amt für Schönheit der Arbeit. Er hat richtig sein Herzblut vergossen und für eine deutsche Norm (DIN 5035) gesorgt, die das Licht in Arbeitsstätten regelt. Da stand sinngemäß geschrieben: Licht diene der Schönheit und Gesundheit. Wer´s genauer hätte, so lautete das Ziel der Norm: “Die künstliche Beleuchtung von Innenräumen muß den Forderungen der Gesundheit und Schönheit entsprechen, dabei zweckmäßig und wirtschaftlich sein.”

Zwei Jahrzehnte später - das Deutsche Reich ist passe´, es lebe die BRD - allerdings etwas nüchterner, da es mit der Schönheit der Arbeit es doch nicht allzu schön gewesen war. Nun hieß es: “Die künstliche Beleuchtung muß hygienischen Forderungen genügen, wirtschaftlich sein und der Raumwirkung dienen.” Die Hygiene stand immerhin im Vordergrund. Schönheit musste nicht mehr sein, aber die Raumwirkung war schon ein Ziel. Warum man die Schönheit nicht auf die Spitze treiben wollte, kann man verstehen, wenn man eine ALDI Filiale besucht. Dort dürfen die Verkaufsräume um Gottes Willen nicht schön sein. Sie müssen lumpig aussehen, damit der Kunde weiß, was man von ihm hält. Vermutlich sind die Pausenräume des Personals als Entschädigung sehr schön ausgestattet. Hoffe ich …

Das war 1953. Man konnte die zweite Ausgabe von DIN 5035 kaufen. Danach vergingen noch mehr als zwei Jahrzehnte, bis man die (fast) endgültige Fassung von DIN 5035 in der Hand halten konnte. Wenn Albert Speer die gelesen hätte, wäre er vermutlich aus der Fassung geraten: “In Arbeitsräumen muß die Beleuchtung ein müheloses Erkennen der Sehobjekte ermöglichen.”  hieß die einzige Anforderung im Jahre 1979.

Es wäre eine böse Unterstellung, wenn man das Erscheinungsbild von vielen Arbeitsstätten auf die Entwicklung der Anforderungen der Lichttechnik von Gesundheit und Schönheit zum mühelosen Erkennen von Sehobjekten zurück führen würde. So etwas kann weder eine Norm, noch der böse Arbeitgeber schaffen. Vielleicht fällt jemandem etwas ein, wenn er sich die Tasse anguckt, die er zum Kaffeetrinken zum Betrieb gebracht hat. In Deutschland gibt es Sozialpartnerschaft, auch in Sachen Schönheit.

Während die Schönheit ersatzlos auf der Strecke geblieben war, sorgte mittlerweile doch jemand für sicheres Licht. Der Bundesminister für Arbeitsschutz und Sozialordnung. er hatte die Arbeitsstättenverordnung erlassen, die künstliches Licht regelte. Dass die Tageslichtbeleuchtung ihm entfallen war, sollte man nicht allzu tragisch nehmen. Denn er hatte auf den Ausblick nach Draußen abgehoben. Tageslicht als Beleuchtung - wie schnöde! Wir haben doch Neonlicht - Pardon LL-Lampen, wie es so schön heißt.

Da die ArbStättV vielen doch zu abstrakt vorkommen würde, hat der Minister eine Erklärung verfassen lassen, die Richtlinie 7. Sie erklärte, wie man die Beleuchtung auszuführen hatte. Dass (fast alle) Teile davon aus einer Norm stammten, die unter der Ägide der Hersteller der Technik entstanden war, sollte man auch nicht allzu tragisch nehmen, weil man die Sache doch nicht wird verstehen können, ohne den zuständigen Mann in Ministerium zu fragen. Und der ist leider nicht mehr da. Sonst hätte er uns erklären können, warum er so oft die Marketingorganisation der Hersteller zitieren musste. Und das hätten wir alle gut verstanden.

Die ArbStättV, von der SPD initiiert, fiel einem SPD-Minister zum Opfer, der eine geniale Idee von Leuten wie Ronald Reagan und Maggie Thatcher in die deutsche Gesetzgebung einbrachte - übrigens echte Bewunderer der Partei der kleinen Arbeiter: Man muss die Wirtschaft von den Fesseln der Vorschriften befreien, damit sie sich zu neuen Höhenflügen aufschwingt. Die Sache nannte sich Deregulierung. Ein Superlativ, der schwer zu toppen sein wird, geht auf deren Konto: Die Bankenkrise von 2008 bis Gott-weiß-wann. Zur Ehrenrettung des Ministeriums: Der Mann, der die gut funktionierende ArbStättV dereguliert hat, war nicht Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wie seine Vorgänger und Nachfolger, sondern Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, und ist nicht mehr in der SPD. Wie dem auch sei, in der neuen ArbStättV sind alle Klarheiten beseitigt, sofern vorhanden. Deswegen müssen die Richtlinien dazu umso klarer ausfallen. Sie sind in der Mache!

Nun hakt es aber gewaltig, was Beleuchtung angeht. Und wird wohl noch eine Weile haken. Der ewige Friede - ach was, Freundschaft - zwischen dem Arbeitsschutz und der Normung für Beleuchtung hat nach der Mail, die ich gestern erhalten habe, einen gewaltigen Knacks bekommen. Hatte man beim Arbeitsschutz schon immer „empfohlen“ - nette Umschreibung für eine Erzwingung -, die Beleuchtung normgerecht auszuführen, wird künftig jeder zuständigen Beleuchtungsnorm unter anderem dieser Satz vorangehen: „Wird die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind.“ Im Klartext: Nein: ich trau mich nicht, das zu schreiben, geschweige denn zu beschreiben. Man setze mal einen Verwaltungsjuristen auf die Spur der Sache und lasse ihn beschreiben, was das bedeutet. Für die Norm so etwas wie Exkulpation. Für die Bauherren? Wer nach der künftigen Norm für Beleuchtung baut, kann nicht darauf bauen, er habe auf die richtige Vorschrift gebaut. Wer, um Gottes Willen, will in Deutschland auf Sand bauen?

Ganz so lieb ist das nicht, zumal die Betriebe mit mancher Begründung vermutlich kaum was anfangen können: Der Staat hätte die Mindestwerte von vertikalen und zylindrischen Beleuchtungsstärken anders festgelegt. Wenn man diese Begründung einem Facility-Manager nach dem zweiten Sektfrühstück auf den Tisch legt, wird er bestimmt nüchterner werden als nach 6 Monate Mineralwasserkur.

Mir wäre es lieber, wenn sich der Staat mit der Schönheit der Arbeit befassen würde. Da war die Welt noch in Ordnung …