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Wohnen ohne Sonne nicht erlaubt

Es ist so weit! Ich wartete jahrelang, dass einer eine Besonderheit des deutschen Normenwesens entdeckt. Der betreffende Satz schlummerte viele Jahrzehnte unentdeckt in einer DIN-Norm. Jetzt macht eine Behörde in Köln ernst. Ein Wohnungseigentümer besitzt in bester Innenstadtlage eine Wohnung, die er gerne recht günstig an Studenten vermietet. Bis er einen Brief vom Amt wegen mangelnder "Besonnung" bekam. Den Rest zeigt der Film vom NDR. Der könnte jedem blühen, der eine Wohnung besitzt, die zum Norden guckt. Da kommt bekanntlich keine Sonne hin - jedenfalls nicht außer Hochsommer. Besonnung heißt gemäß DIN 5034-1 (hier Ausgabe 1999-10): "Ein Raum gilt als besonnt, wenn Sonnenstrahlen bei einer Sonnenhöhe von mindestens 6º in den Raum einfallen können." Das "können" bedeutet, auch bei verhangenem Himmel gilt der Wohnraum als besonnt. Die Strahlen müssen sich halt einen anderen Weg suchen als durch die Wolken (das hier ist damit garantiert nicht gemeint.).

Ist doch schön? Von wegen! "Ein Wohnraum gilt als ausreichend besonnt, wenn seine Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h beträgt." heißt es dort. Und "Eine Wohnung gilt als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend besonnt wird." Auch ohne Rechenschieber kann man feststellen, ob eine Wohnung ausreichend besonnt wird. Und die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 sagt in § 47 Abs. (2) deutlich: "Eine reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig". Seit wann die das sagt, kann ich nicht zuverlässig sagen. Bei der Suche danach habe ich zwar Erhellendes über 1. MWurzBohrVÄndV vom 19.12.2008 gefunden (mehr hier). Den Ursprung konnte ich leider nicht finden. Im Jahr 2000 war die Vorschrift in § 49 untergebracht. Im Jahre 1970 in § 60, aber deftiger denn je: "Jede Wohnung muß eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Wohnräume haben. Reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig."

Jetzt weiß ich nicht einmal, worüber ich lachen soll! Die Sendung im NDR lief letzten Donnerstag. Der Moderator war zur Zeit der Veröffentlichung der Vorschrift noch nicht einmal in der Planung. Er kam 1972 in einer hoffentlich reichlich besonnten Wohnung in NRW auf die Welt. Wohnt auch in NRW. Deswegen Vorsicht. Er will vermutlich irgendwie das Nest beschmutzen. Oder?

Ich halte die Vorschrift nicht nur wegen des Satiregehalts sehr nützlich. Menschen in Löcher zu stopfen, in die keine Sonne kommt, muss endlich aufhören. Wohnungen in Nordlage sind ab sofort - ach was, seit mindestens 1970 - einfach verboten. Sehen Sie doch selbst:

 

 

Kernaussagen des großen Vorsitzenden

Es gibt nette Sprüche, die muss man sich in Ruhe ansehen. Und nach einem Genuss von reichlich Baldrian. Auf dem nachfolgend abgebildeten Plakat sind drei solche Sprüche (alle schriftlich dokumentiert) abgebildet. Den vierten kann man leider leider nicht dokumentieren, weil er sich in der Luft aufgelöst hat. Auf dem Plakat ist ein Hinweis darauf versteckt. Wer Interesse hat, kann nach dem Bild weiter lesen, was es damit auf sich hat. Ist wirklich ein Highlight.

Nun zu den Sprüchen, die ich schriftlich besitze. Von einem sogar ein Video. Der Reihe nach

  1.  Ein C.T. Larson bemängelt. dass die Anhänger von Fenstern keine Berechtigung für die Fenster erbringen können. Aber fensterlose Schulen würden 40% der Heizenergie sparen, mit konstantem Licht die Augen schonen, den Lärm 35 dB und mehr reduzieren und Wartungskosten mindern. (1965)
  2. Ein deutscher Experte referiert "Seitliche Fenster können hohe Anforderungen an die Beleuchtungsqualität nicht erfüllen. (1971)
  3. Derselbe Experte spricht in einem Fernsehinterview: "Für die meisten Aktivitäten kann Tageslicht hinsichtlich Qualität und Quantität besser mit künstlichem Licht simuliert werden." (1989)

Nun zu dem versteckten Spruch. Als wir CyberLux im Jahre 2000 aus der Taufe hoben, wollte ich einen amerikanischen Beitrag haben. Damals arbeitete u.a. Peter Boyce, den ich sehr schätzte, dort. Ich schrieb die Institution, die das große Wort führt, an und bat um einen Beitrag zu "Licht und Gesundheit". Unser war als "Light and Health" im Jahr 1991 erschienen. Der Chef liess mir ausrichten, er wundere sich, dass es eine solche Beziehung gäbe. Er ließ sich aber überzeugen und setzte auf seiner Website einen Link zu CyberLux. Drei Jahre später, war er mittlerweile zum größten Experten auf dem Gebiet gewachsen. Da wollte ich einen Beitrag von ihm in CyberLux veröffentlichen. Den bekam ich befristet, weil der Experte meinte, dass sich die Erkenntnislage bestimmt ändern würde. Na, ja. In der Wissenschaft ist dies nicht die Seltenheit, sondern der Zustand.

Das Papier wurde veröffentlicht und von mir mehrfach zitiert unter Nutzung der Originalquelle. Etwa fünf Jahre später wollte ich das Papier wieder zitieren, fand aber ein anderes mit demselben Titel, demselben Autor und aus demselben Institut. Das alte Papier war verschwunden. Deswegen darf ich es nicht vorzeigen. Die beiden Herren, deren Irrtümer ich oben zitiert hatte, haben sich eben geirrt. Sie werden aber, mit dem Irrtum konfrontiert, nis sagen, sie waren es nicht. Sie haben sich geirrt. Und Irrtum gehört zur Wissenschaft. Wie soll man Winssenschaftler klassifizieren, die ihre potenziellen Irrtümer mit einem Zeitzünder versehen? Mission impossible?

Licht in der Nacht und Krebsrisiko

Ich will niemanden dazu bewegen, nachts ohne Licht zu sitzen. Aber die neuesten Studien, die ich gefunden habe, verstärken den seit langem herrschenden Verdacht, dass Licht in der Nacht das Krebsrisiko nachweislich erhöht. Der Verdacht herrscht seit langem und sollte nicht mit dem viel älteren Verdacht verwechselt werden, dass Leuchstofflampen Krebs erzeugen würden. Dieser war schon in den 1950er Jahren geäußert worden und kann so nicht bewiesen werden, weil wir keine Instrumente besitzen, die eine Kausalbeziehung nachweisen können. Zudem war vom "Licht" die Rede, und das heißt, dass das Licht ursächlich wäre.

In irgend einer Weise scheint Licht mit Krebserkrankungen in Beziehung zu stehen, wie epidemiologische Studien schon in den 1980ern gezeigt hatten. Demnach treten bestimmte Krebserkrankungen mit zunehmendem Abstand zum Äquator häufiger auf (hier, leider nur Englisch). Das muss allerdings nicht unbedingt heißen, dass Licht der Verursacher wäre, sondern vielleicht sogar der Mangel an Licht. Zudem gibt es am Äquator mehr UV als sonstwo auf dem Planeten, während wir im Winter unter UV Mangel leiden. Deutsche Literatur zu dem Thema ist leider rar gesät, was damit zu tun hat, dass Amerikaner besser untersuchen können. Sie haben eine Bevölkerung deren südlichster Wohnort nahe dem Äquator liegt, der nördlichste ist zwar nicht über dem Polarkreis angesiedelt, aber man kann auch Kanadier zu Hilfe nehmen, als Probanden natürlich.

Die Studie, die mci alarmiert hat, ist global in 158 Ländern durchgeführt worden (hier, leider wieder Englisch). Die Schlussfolgerung hört sich schön schlimm an: "Artificial light at night is significantly correlated for all forms of cancer as well as lung, breast, colorectal, and prostate cancers individually. Immediate measures should be taken to limit artificial light at night in the main cities around the world and also inside houses."

Ich will die Inhalte nicht übersetzen, weil sich imer Ungenauigkeiten einschleichen können. BIs wir erleben, dass in deutschen Städten die 9 Millionen Laternen, die sich den Mast in den Bauch stehen, bis ein Fußgänger vorbeikommt, abgeschaltet und gedimmt werden, wird bestimmt viel Wasser den Rhein herunter geflossen sein. Es ist aber nicht verboten, den eigenen Konsum an Licht zu überdenken. Dabei denke ich weniger an Dunkelheit als an ein Licht, das die vermutliche Ursache des Problems nicht aufkommen lässt: die Unterdrückung des Melatonin. Ich denke auch weniger an Beleuchtung, sondern an den Fernseh- und Smartphone-Konsum. Deren Licht geht nämlich direkt ins Auge, während die Beleuchtung weniger direkt ins Auge strahlt.

LiTG-Publikation 38 »Leistungsbilder Lichtplanung« erschienen

 

Die LiTG veröffentlichte vor einer Woche den ersten Beitrag mit dem Schwerpunkt "Arbeitspraxis". Er behandelt die Lichtplanung und wurde von Tilo Bauer, Ulf Greiner Mai (federführend), Renate Hammer, Clemens Tropp, Mathias Wambsganß geschrieben.(ISBN 978-3-927787-63-6, 1. Auflage Januar 2019)

Zum Verständnis: LiTG Publikationen werden vom Technisch Wissenschaftlichen Ausschuss in Auftrag gegeben, das Ergebnis von diesem beraten und vor der Veröffentlichung akzeptiert. Es handelt sich daher um eine autorisierte Fassung.

Das Info-Blatt zu der Publikation finden Sie hier.

Meine Meinung dazu: Ein Schritt zum Aufbau des Berufsbildes des Lichtplaners. Der "fehlende" Lichtplaner ist für mich die Ursache vieler Probleme mit der Lichttechnik. Obwohl ich Hunderte große Bürogebäude untersucht habe, fand ich bislang nur wenige, bei deren Entstehung ein Lichtplaner anwesend war. Zuweilen nannte sich einer der Beteiligten so. Er durfte das, weil sich jeder Elektriker Lichtplaner nennen darf. Und als "Elektriker" habe ich unterschiedlichste Menschen mit Berufen vom Architekten bis eben zum Schrauber mit Lizenz von Stromversorger kennengelernt.

Leider werden die wahren Schuldigen dieses Werk nicht lesen. Das sind all jene, denen das Licht am Ende des Planungsprozesses einfällt. Oder später. Da sind die Budgets verplant, die Kohle verfeuert. Wenn wir in Neubauten Beleuchtung überprüfen mussten, weil sich die Leute beschwerten, hat sich nicht selten der "Lichtplaner" von seinem Werk distanziert: "Ich musste die billigsten Leuchten nehmen, die da in die Schlitze an der Decke passten." Noch besser: In einem der teuersten neuen Bürogebäude von Deutschland hängen Leuchten aus einem Keller, die früher da eingelagert worden waren, weil ungeiegnet. Ob die Planer des Gebäudes sich von Professoren der Lichttechnik haben beraten lassen, die der Industrie geschrieben haben, Beleuchtung sei keine Frage, mit der sich Akademiker beschäftigen sollten. Unwahrscheinlich. Das war vor genau 30 Jahren, das Gebäude ist aber keine 10 Jahre alt.

Neue Europäische Norm zu Tageslicht - DIN EN 17037

Demnächst erscheint die neue Norm zu Tageslicht, die in ganz Europa Gültigkeit erlangen wird. Den Inhalt habe ich unten kurz skizziert. Allerdings fällt der normative Inhalt gegenüber den informativen Anhängen gegenüber relativ kurz aus. Diese beschreiben relativ neue Sachverhalte gegenüber DIN 5034, die nationale Norm. Die bleibt erst einmal, auch die ASR A3.4 ggf. mit anderen Begriffen zur gleichen Sache.

DIN EN 17037
5         
Beurteilung des Tageslichts in Innenräumen
5.1       Tageslichtversorgung
5.1.1    Allgemeines
5.1.2    Kriterien für die Tageslichtversorgung
5.1.3    Verfahren zur Berechnung der Tageslichtversorgung
5.1.4    Verifizierung der Tageslichtversorgung
5.2       Beurteilung der Aussicht
5.2.1    Allgemeines
5.2.2    Kriterien für die Aussicht
5.2.3    Verifizierung der Aussicht
5.3       Besonnungsdauer
5.3.1    Allgemeines
5.3.2    Kriterien für die Besonnungsdauer
5.3.3    Verifizierung der Besonnungsdauer
5.4       Schutz vor Blendung
5.4.1    Allgemeines
5.4.2    Kriterien für den Blendungsschutz
5.4.3    Verifizierung des Blendungsschutzes

 

DIN EN 17037 Anhang A Empfehlungen

A.1 Allgemeines
A.2 Empfehlungen für die Tageslichtversorgung in einem Raum
A.3 Empfehlungen für die Aussicht
A.4 Empfehlung für die Besonnungsdauer
A.5 Empfehlung für den Blendungsschutz

 

DIN EN 17037 Anhang B Tageslicht

B.1 Allgemeines
B.2 Berechnungsgitter
B.3 Berechnungsverfahren
B.3.1 Allgemeines
B.3.2 Berechnungsverfahren unter Verwendung des Tageslichtquotienten (Verfahren 1)
B.3.3 Berechnungsverfahren unter Verwendung der Beleuchtungsstärke (Verfahren 2)
B.4 Tageslichtverfügbarkeit
B.5 Überprüfung der tatsächlichen Tageslichtversorgung

 

DIN EN 17037 Anhang C Aussicht

C.1 Allgemeines
C.2 Qualität des Aussicht
C.3 Breite der Aussicht
C.4 Verifizierung der Aussicht

 

DIN EN 17037 Anhang D Besonnungsdauer

D.1 Allgemeines
D.2 Kurzbeschreibung der Beurteilung der Besonnungsdauer
D.3 Verfahren mit Software
D.4 Verfahren mit manuellen geometrischen Konstruktionen
D.5 Bestimmung der Himmelsposition der Sonne
D.6 Bewertungsregeln für die Sonnenlichtdauer
D.7 Sonnenlichtdauer am Bezugspunkt P
D.7.1 Beispiel
D.7.2 Berechnung
D.7.3 Ergebnis
D.8 Verifizierung der Länge der Besonnungsdauer vor Ort

 

DIN EN 17037 Anhang E Blendung

E.1 Allgemeines
E.2 Tageslichtblendungswahrscheinlichkeit
E.3 Jährliche Bewertung
E.3.1 Allgemeines
E.3.2 Vereinfachte Bewertung der jährlichen Blendung
E.3.2.1 Allgemeines
E.3.2.2 Undurchsichtige Sonnenschutzvorrichtung in ausgefahrener und geschlossener Position
E.3.2.3 Sonnenschutzvorrichtungen, deren Vorhang aus Stoff, Folie oder perforiertem undurchsichtigem Material besteht
E.3.2.4 Nicht lichtstreuende Verglasung mit einem geringen variablen Lichttransmissionsgrad (z. B. elektrochrome Verglasung)
E.3.2.5 Sonnenlichtzonen
E.4 Reflexblendung
E.5 Verifizierung der Blendungsschutzfähigkeit von Abschattungen