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Vom Elend, ein Lichtplaner in Deutschland zu sein

07.02.2026

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Ich mache das gerne. Aber erwarte nicht,
dass ich danach noch über Wasser laufe –
ich brauche auch mal Pause
Anonymius

Zunächst meine Impression zu den Leistungen, die ein Lichtplaner erbringen soll: Superman würde sich in Grund und Boden schämen, wenn er seine Fähigkeiten mit dem vergleichen wollte, was von einem Lichtplaner erwartet wird. Superman schafft Unmögliches, vom Lichtplaner wird etwas mehr verlangt.

Gibt es den überhaupt? Ich meine nicht den Superman. Den gibt es natürlich. Beim Lichtplaner bin ich mir hingegen nicht so sicher. In meiner Praxis als Berater von Unternehmen, die Probleme mit ihren Gebäuden hatten und daher Beratung brauchten, habe ich über 45 Jahre ganze drei persönlich getroffen. Sie waren allesamt Elektroplaner. Nicht etwa der Elektriker um die Ecke, sondern Dienstleister, die Unternehmen mit 5000 Mitarbeitern und viel mehr bedienten.

Als ich selber einen Lichtplaner brauchte, weil ich für ein Experiment eine “normgerechte” Beleuchtung erstellen musste, beauftragte ich ein kleines Büro, dessen Chef ein Diplomingenieur war. Bei mir erschien aber eine Crew, deren Vorturner ein Elektriker war. Der fragte mich, wo er die Leuchten hinhängen sollte. Das war die Planung.
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Das war aber noch Gold gegen einen, der von einem großen Unternehmen den Auftrag geholt hatte, ein Büro für 40 Personen, damals Großraumbüro genannt, heute würde man eher Open Space sagen, allen gesetzlichen und normativen Regeln entsprechend zu sanieren. Dazu war der Arbeitgeber vom Bundesarbeitsgericht verdonnert worden. Meine Rolle war die des Beraters, der am Ende das Ergebnis bescheinigen würde. Mir und dem Auftragnehmer, einem Architekten, war die Aufgabe per Auftragsverhandlungen bekannt.

Als ich mich wunderte, wie die Mitarbeitenden des Architekten Leuchten anschleppten, mit denen man garantiert keine annehmbare Beleuchtung hätte aufbauen können, habe ich ihn dazu aufgerufen, die entsprechenden Leuchten zu beschaffen. Diese galten seinerzeit als bildschirmgerecht. Somit wäre dem Willen des Bundesarbeitsgerichts in Sachen Beleuchtung Genüge getan worden. Parallel habe ich den voraussichtlichen Lieferanten gebeten, mir Meldung zu geben, wenn jemand einen entsprechenden Auftrag erteilt.

Die Meldung kam nie. Bei tieferen Recherchen haben wir herausgefunden, dass es in diesem Fall keinen Lichtplaner gab. Und der Architekt war auch keiner. Er hatte sich als einen solchen vorgestellt. Niemand hatte geprüft, was dieser war, weil ihn ein Architekturbüro geschickt hatte.
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Sind die Zeiten vorbei? Zumindest ist das Problem längst erkannt. Diverse Institutionen bilden seit langem Lichtplaner aus (s. Trilux Akademie, Zumtobel Lichtforum, Relux/Dialux Schulungen etc.). Auch das DIN und die LiTG geben sich Mühe. Ergo müsste ich dort erfahren können, wie die Sache um den Lichtplaner heute steht.  Tatsächlich hat die LiTG von erfahrenen Leuten (Tilo Bauer, Ulf Greiner Mai (federführend), Renate Hammer, Clemens Tropp, Mathias Wambsganß) eine Broschüre erstellen lassen, in der man eine Antwort auf diese Frage findet: Leistungsbilder Lichtplanung »Tages- und Kunstlicht«. Dort steht, was von einem Lichtplaner erwartet wird: “Eine fach- und sachgerechte Planung muss regelmäßig Tages- und Kunstlicht immer im Kontext berücksichtigen.”

Der Anspruch ist nicht gerade klein: “Auf Grund ihrer besonderen Qualität und des Detaillierungsgrades erfüllen die Leistungsbilder den Standard von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Die „Leistungsbilder Lichtplanung“ sind damit besonders geeignet, für Ausschreibungen, Verträge, Abrechnungen und Leistungsprüfungen verwendet zu werden. Die LB LP konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben aus § 650p BGB zum Planerrecht und befinden sich damit in dem bestehenden rechtlichen Rahmen für Planungsleistungen. Auch zum Thema Licht ist nicht nur der Objektplaner Gebäude (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Architekt) bzw. der Fachplaner Elektrotechnik (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Ingenieur), sondern auch der als Fachplaner Licht Tätige spätestens seit 2018 gesetzlich dazu verpflichtet, alle für das jeweilige Objekt erforderlichen Leistungen zu erbringen, einschließlich die der „LPH 0“ für Planungsgrundlage(n) einschl. Bedarfsplanung bzw. Bedarfsermittlung durch den Auftraggeber und einer „Zielfindungsphase“ nach § 650p (2) BGB.”.
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Wie man die Lichtplanung aus der Sicht des BGB sehen sollte, wurde in diesem Blog z.B. in dem Beitrag “BGB 2018 - oder wie die Lichtbranche lernte, nur noch haltbare Angaben zu machen” etwas sarkastisch kommentiert. Allerdings ist die Sache so lustig nicht. Denn der Lichtplaner, wer das auch immer sein mag, ist erstens als Ersteller einer Beleuchtungsanlage verpflichtet, den Stand der Technik zu liefern. Zweitens ist er verpflichtet, den Auftraggeber zu beraten, was er tun müsse, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Das Letztere hat ihm der Gesetzgeber leicht gemacht, denn der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er die ASR A3.4 erfüllt. Das steht in der Präambel der ASR. Dummerweise werden Beleuchtungen selten von Arbeitgebern in Auftrag gegeben, sondern von Gebäudeplanern oder vom Facility Management, das auch dann kein Arbeitgeber ist, wenn es zur selben Firma gehört. Ergo muss der Planer den Auftraggeber dahingehend beraten, wie es um seinen Auftrag steht: “Da die Anforderungen der staatlichen Regeln nicht deckungsgleich mit den in den Normen formulierten Kriterien sind, führt eine normgerechte Planung nicht zur Konformität mit staatlichen Anforderungen. Umgekehrt führt das Einhalten der staatlichen Anforderungen nicht zu einer normgerechten Planung.” Das steht in einer anderen LiTG-Broschüre, die auch 2025 erschienen ist. (LiTG Publikation 53).
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Zwar gelten die obigen Ausführungen für einen Teil der Planung, die Planung der Tageslichtversorgung. Diese steht allerdings für die Arbeitsstättenverordnung im Vordergrund. Mit der Planung des Kunstlichts steht es aber nicht viel besser. Die Diskrepanzen zwischen den staatlichen Regelwerken und der zuständigen Beleuchtungsnorm stehen hier vor dem Text der Norm DIN EN 12464-1:

Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit werden in Deutschland nicht in dieser Norm, sondern in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. In den Anwendungsbereich der ArbStättV fallen alle Arbeitsstätten. Die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich Beleuchtung werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 „Beleuchtung“ weiter konkretisiert.

Weitere Hinweise zum Thema Beleuchtung enthalten fachspezifische Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung“, DGUV Information 215-442 „Beleuchtung im Büro“ und die DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen“. Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verweist auf die ArbStättV und gilt darüber hinaus auch für freiwillig Versicherte..
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Werden die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die o. a. staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind. Konkretisierende, zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu dieser Norm betreffen insbesondere: (Liste mit 5 Punkten)”

Hier lässt der Gesetzgeber seine Rolle in der Normung zur Geltung kommen: Private Organisationen wie DIN oder ISO dürfen keine Normung betreiben, wenn es um die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern geht. Das ist formal richtig. Aber wie erklärt dies der Planer dem Auftraggeber?

Vor allem: Wie erklärt er die Sache mit “DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen”? Diese werden zwar in vielen Schriften behandelt, erklärt und kommentiert. Sie sind aber in keiner Beleuchtungsnorm berücksichtigt. Die juristische Lage hat der Lichtplaner Greiner Mai etwa so umrissen:

“Bei den Weimarer Lichttagen hat der Lichtplaner Ulf Greiner Mai eine große juristische Keule gezogen. Ein BGH-Urteil (BGH VII ZR 184/97), das die Bedeutung von Normen des DIN ordentlich stutzt. Greiner Mai erklärt kurz: „LICHTNORMEN“ werden

  1. von den Verfassern oftmals überschätzt,
  2. von den Lichtplanenden immer wieder unterschätzt (weil nicht gekannt) und
  3. von (Ober-)Gerichten regelmäßig nicht als a. a. R. d. T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik) …“

Ergo wird der Lichtplaner im Streitfall wenig Hilfe bei den Gerichten erwarten dürfen. Was verrät er seinem Auftraggeber?
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Gesetz dem Fall, der Planer will ganz bewusst nach der Beleuchtungsnorm planen. Was erwartet ihn hier? Ich vergesse mal, was Greiner Mai über das Wissen gesagt hat. Der Planer versucht erst einmal die Anforderungen zu verstehen. Was er verstehen müsste, habe ich in dem Beitrag „Der Lichtplaner - Der Herkules unter Dienstleistern“ visualisiert. In der Tabelle unten stehen die Kürzel und die Begriffe, die er verstehen muss, um die Anforderungen vernünftig umzusetzen. Hier kann jeder Lichtverstehende sein Glück versuchen. Was er nicht versteht, müsste irgendwo in den 96 Seiten der Norm stehen. Oder?

Nur ein Begriff wird hier erklärt, Bereich der Tätigkeit. Dieser ist offensichtlich sehr bedeutsam. Er lautet: „Bereich, der eine oder mehrere Sehaufgaben enthält“. Das könnte das ganze Gebäude sein. Gibt es Bereiche, die nicht mehrere Sehaufgaben beinhalten? Den Rest muss der Lichtplaner in EN 12665 (84 Seiten) oder EN 17037 (66 Seiten) suchen. DIN EN 12665 "Licht und Beleuchtung - Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung" ist der europäische Katalog an Begriffen und bildet die Grundlage zum Verstehen der Sachverhalte. Leider ist sie nicht die alleinige Begriffssammlung, die man berücksichtigen muss. Denn es gibt noch eine viel ältere Sammlung an Definitionen, das Internationale Wörterbuch der Lichttechnik der CIE. Die muss man auch intus haben. Vor allem in der neuesten Version, denn die CIE hatte nach der Trennung von der Mutter IEC das Wörterbuch verschlampen lassen. So musste sie das Wörterbuch 2021 komplett erneuern, weil es mit der Version von IEC in Konflikt war, insbesondere mit den Begriffen zu LED-Technologie. Bei der Überholung war auch noch ein Begriff neu definiert worden, der 100 Jahre lang gefehlt hatte, die Lichtqualität.

Wenn sich der Lichtplaner die Begriffe in den drei Quellen – CIE-Wörterbuch, EN 12665 und EN 17037 – vertieft, wird ihm auffallen, dass so unwichtige Begriffe wie Sehleistung unterschiedlich definiert sind. Wenn er die Ziele der Norm verfolgt und Sehleistung und Sehkomfort realisieren will, sieht es trauriger aus, denn Sehkomfort ist nicht einmal definiert. Das Beste kommt aber zuletzt: Die meisten Begriffe kommen weder in der Architektur vor noch im Bereich des Arbeitsschutzes.

Den Umgang mit der Norm DIN EN 12464-1:2021 beschreibt licht.de in licht.forum 60. Der Autor ist der Obmann des Ausschusses, der das Regelwerk erarbeitet hat. Er schreibt: “Vorausgesetzt, die Beleuchtungsanlage liegt im Anwendungsbereich von DIN EN 12464-1, müssen alle für den Anwendungsfall relevanten Anforderungen erfüllt sein. Sie sind in der Regel an den Verbformen „muss“ oder „darf nicht“ zu erkennen.“  Nach dieser Aussage zu urteilen, muss der Lichtplaner 101 Anforderungen verstehen und ggf. erfüllen (muss = 54-mal, müssen = 47-mal).

Wenn der Lichtplaner all dies hinter sich hat, kann er sich endlich seiner Aufgabe widmen: als „Regisseur des Lichts“ dafür sorgen, dass die Räume durch die richtige Beleuchtung erst richtig zur Geltung kommen, funktional sind und die gewünschte Stimmung erzeugen. Gesund und sicher muss die Beleuchtung auch sein. (Bitte versuchen, die Tabelle auszufüllen und das Ergebnis anhand der genannten Dokumente zu überprüfen.) 

TLA wie Temporal Light Artefacts 

10.02.2026

Aufschieben ist die Kunst,
mit der Zukunft Schritt zu halten,
indem man heute gar nichts macht
Anonymus

Flimmern gehört zu lichttechnischen Problemen, die älter sind als die elektrische Beleuchtung, sie hieß früher Unruhe. Aber nicht alles, was stört, ist auch tatsächlich Flimmern. Beim Blog zu Genesis 2.0 – Schöpfung der elektrischen Sonne werden die neuesten Entwicklungen kommentiert, obwohl das Problem über 100 Jahre alt ist. Es war auch vergessen, weil es schon sehr lange eine Lösung gab. Als vor über 10 Jahren ein Zertifikat eingeführt wurde, das einem Leuchtmittel „Flimmerarmut“ bescheinigte, habe ich den Vorgang sarkastisch kommentiert: (Ein neues Gütezeichen, das nie einer gebraucht hat! Bis heute!) Die Sache hat sich aber per 2026 noch nicht erledigt.

Das elektrische Licht hat das Flimmern als Erbe des Wechselstroms übernommen. Dieses war bei der Glühlampe praktisch unsichtbar, wurde aber mit der Leuchtstofflampe ein Problem. Die Existenz eines Problems wurde viele Jahrzehnte lang ignoriert, obwohl man zu dem angeblich nicht vorhandenen Problem technische Lösungen wie die Duo-Schaltung anbot.

Die Einführung der LED in der Beleuchtung brachte das Problem TLA derart heftig zurück, dass sich die EU damit beschäftigen musste. Grenzwerte für das Flimmern wurden 2021 eingeführt und 2024 zur Bedingung für eine Marktzulassung erhoben.
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Nunmehr haben wir LED in allen Lebenslagen, u.a. als

  • Beleuchtung unserer Arbeitsräume
  • Hintergrundbeleuchtung von Computermonitoren
  • Beleuchtung von Kraftfahrzeugen
  • Nächtliche Illumination unserer Städte

TLA ist nicht Flimmern alleine. Der Begriff umfasst alle unerwünschten Wirkungen des zeitlich nicht stabilen Lichts auf den Menschen. Das Thema wurde im Blog healthylight.de über Jahre thematisiert, so auch

LED dürfen nicht mehr flimmern - nur noch moderat … (12/2019)
Darf die LED mehr flimmern, weil sie modern ist? (09/2019)
Flimmern war gestern- jetzt haben wir Flicker (01/2019)
Flimmern bei Olympia 1972? (05/2016)
Flimmern is back -als Flicker (04/2016)
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In dem neuen Beitrag werden die Begriffe, die Hintergründe und die gefundenen Lösungen beschrieben und kommentiert. Es wird auch gezeigt, dass ein Großteil des Marktes bei einer genauen Überprüfung als nicht zulässig erscheinen würde.

Ein Fremdbegriff, der fast allen ein Begriff war – TLA wie Temporal Light Artefacts

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Weimarer Lichttage - nachbelichtet

05.02.2026

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Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun
J.W.v. Goethe

Die Tagung Weimarer Lichttage wurde 2022 mit einer Reihe von Thesen zu Licht und Lichplanung angekündigt. Diese hatte ich seinerzeit in diesem Blog kommentiert. Mittlerweile ist viel Wasser die Ilm runtergeflossen. Die LiTG hat nach 111 Jahren ihren Namen geändert in Deutsche Gesellschaft für LichtTechnik und LichtGestaltung e.V. Die CIE feierte 100 Jahre V(λ)-Kurve mit einer Umweltpsychologin als Präsidentin. Zeit, sich die Kommentare Revue passieren zu lassen.

Die 20 Thesen in der Reihenfolge ihrer Erstveröffentlichung habe ich gestern unter
Weimarer Lichttage - nachbelichtet

erneut kommentiert. Hier die Links zu den einzelnen Thesen. Man kann sie als Liste lesen, um einen Eindruck zu bekommen, wo uns der Schuh einst gedrückt hat. Ein Klick auf den obigen Link öffnet die ganze Abhandlung. Klicks auf die unteren Zeilen führen zu dem jeweiligen Kommentar zu der betreffenden These. Ich würde mich freuen, wenn meine Kommentare weiter kommentiert werden. Denn das letzte Wort hat die Praxis, also die realisierten Beleuchtungen oder Gebäude, die durch besseres Licht gesünder werden. 
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Melatonin – Wunderdroge oder Architekt des Lebens?

 

20.01.2026

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Die Welt ist voll von kleinen Wundern;
man muss nur die Augen öffnen, um sie zu sehen.
Anonymus

In diesem Blog ist seit Anbeginn viel die Rede vom Melatonin. In einem der ersten Beiträge hatte ich die Umwandlung von nervigen und doofen Schulkindern aus Hamburg in ruhige Intelligenzbestien berichtet (BLAULICHT IN HH - AD ACTA? oder KINDER ALS VERSUCHSOBJEKT NOCH EINMAL

Damals hieß es noch “Blau macht schlau.“ Die Bekanntschaft der Lichttechnik mit dem Thema Melatonin war noch relativ neu. Aber auch die Medizin kannte im Jahr 2010 das Melatonin erst seit einem halben Jahrhundert. Mittlerweile ist die Freundschaft gewachsen. Wir haben seit 2018 eine globale Norm, die alle lichttechnischen Größen in melanopische Größen umrechnen hilft. Seitdem darf man nicht mehr sagen, die Beleuchtungsstärke auf der Treppe betrage 111 lx, sondern 111 lx (visuell). Da die visuelle Wirkung nicht mehr das Maß aller Dinge ist, muss man dazu addieren, sie betrüge 51,67 M-EDI für den Großvater, so sie von einer alten Leuchtstofflampe abgestrahlt wird. Die 111 lx auf der Treppe könnten aber auch 137,35 lx M-EDI für den Enkel stehen, der zwar auf der gleichen Treppe steht, aber von einer Tageslichtlampe bestrahlt wird. Alles bezogen auf das Tageslichtäquivalent mit 6504 K. Werden die beiden nur von Kerzenlicht beleuchtet. ist es auf der Treppe zappenduster, egal welche Kandelaber sie benutzen, melanopisch gesehen. 

Wenn einer der beiden Herren wegen einer schlechten Beleuchtung die Treppe runter rauscht: Welche Beleuchtungsstärke mag dafür maßgeblich gewesen sein, die visuelle oder die melanopische? Ich traue mich nicht zu sagen, dass die melanopische der Wahrheit näher kommt, denn bei deren Berechnung wird eingerechnet, dass Opa älter ist und somit sind seine Augen auch.

Zeit, sich das Melatonin etwas näher anzugucken, das uns das neue Glück mit dem Licht beschert hat. Ich habe ein umfangreiches Portrait vom Melatonin geschrieben und dessen Bedeutung versucht darzustellen. Beim Schreiben wurde mir bewusst, dass es älter ist als das Leben auf der Erde und sich listig in alle Lebewesen einschleusen konnte, die sich nach ihm entwickelten. Das Melatonin lässt das marine Leben in der Tiefsee im Takt der Sonne auf- und abwandern, die nie die Sonne gesehen haben können. Wenn sich Menschen wie Vögel benehmen, also Tauben, Lerchen oder Eulen, steckt auch Melatonin dahinter.

Portrait: Melatonin – Archaisch und lebenswichtig

Eine weltweit anerkannte Erkenntnis zum nachhaltigen Bauen aus Berlin

Wissenschaft ist nur der Austausch
unserer Unwissenheit
gegen Unwissenheit
neuer Art.
Lord Byron

18.01.2026

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Gestern hatte ich die Absicht, den Bezug von Gebäudebewertungen zum nachhaltigen Bauen allgemein zu beschreiben. Eine davon, DGNB, hatte ich bereits ausführlich kommentiert (Visueller KomfortRealisieren mit Normen der Lichttechnik oder ganzheitlich?) Die weiteren hören auf glänzende Namen wie LEED, BREEAM, WELL oder Living Future Institute. (Bild DGNB)

Als ich mir die Details angesehen hatte, kamen mir die Erinnerungen an ein Projekt zurück, das ich als Student begleitet hatte, weil der Versuch in meinem Zimmer ablief. Das Projekt sollte ergründen, wie eine Zusammenführung von Tageslicht und künstlichem Licht im Arbeitsraum funktionieren würde. Es hieß "Tageslichtergänzungsbeleuchtung" (TEB) und entspricht etwa dem, was heute die Arbeitsstättenverordnung vorschreibt. Der Betreuer, Prof. Jürgen Krochmann, meinte, dass diese Fragestellung eine psychologische Komponente hätte. Daher sollte eine Beteiligung der Psychologie gesucht werden. Sie kam in der Gestalt einer Studentin, Ellen Collingro, der Ehefrau eines Kollegen aus dem Nachbarinstitut. Der Projektbearbeiter, Georg Roessler, war von dem Ergebnis begeistert. Und der Professor erklärte uns allen, dass wir in unseren Projekten eine Kooperation mit Psychologen suchen sollten, nicht eine Beratung.

Das Ergebnis der Diplomarbeit von Frau Collingro besagte, dass der Mensch eine Kommunikation mit der Umwelt bräuchte, um sich im Raum und in der Zeit zurechtzufinden. Weitere Arbeiten zeigten, wie diese Kommunikation beschaffen sein müsste. So reichte der Blick aus dem Fenster auf eine dunkle Fassade ohne Fenster nicht als Kommunikation. Hingegen war der Ausblick auf einen verkehrsreichen Platz eher unwirksam, weil die Wirkung der von der dunklen Fassade erinnerte. Zwar war die Szenerie absolut lebendig, aber der arbeitende Mensch fühlt sich nicht als stiller Beobachter der Außenwelt. Er will auch nicht "aus dem Fenster gucken", um die Langeweile seines Alltags loszuwerden. 
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Als Kollege Roessler seine Erkenntnisse auf einer Sondertagung Auge-Licht-Arbeit der LiTG in Karlsruhe 1971 vorstellte, war das Schicksal des Projekts längst besiegelt. Die Fachwelt wollte das natürliche Auge im künstlichen Licht und die Arbeit in fensterlosen Räumen sehen. Das Projekt wurde eingestellt und wäre ohne Folgen geblieben, ohne das Engagement der beiden Herrn. 

Doch mit Hilfe eines Beamten aus dem Arbeitsministerium, vermutlich war dieser der selige Rainer Opfermann, gelang das Kunststück. Die Erkenntnis, dass der Mensch im Innenraum Kommunikation mit der Außenwelt brauche, führte zu einer gesetzlichen Vorschrift (§ 7.1 Sichtverbindung nach außen). Über die Bedeutung des Tageslichts bei der Arbeit haben die beiden nichts gesagt. Für Krochmann als Tageslichttechniker bedurfte es keiner Diskussion. Er war der Autor der Normenreihe DIN 5034 "Tageslicht in Innenräumen“.  Und für alle Angehörigen des damaligen Instituts für Lichttechnik galt die Anweisung des damaligen Direktors H.-J. Helwig, dass niemand länger als 4 Stunden in abgedunkelten Räumen verbringen durfte. Er hatte es aber nicht bei der Anweisung belassen, sondern das Institutsgebäude dementsprechend bauen lassen. Alle Arbeitsräume waren mit Datenleitungen versehen, damit man die Laborexperimente im hellen Raum vorbereiten konnte, um sie später im dunklen Labor auszuführen. Die Schaltungen wurden auf Tischen aufgebaut, die man einfach ins Labor fahren konnte. 
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 Gestern zeigte mir die Recherche, dass die Message weltweit in der Architektur angekommen ist. Alle Bewertungssysteme für nachhaltiges Bauen führen unter Beleuchtung als Erstes Tageslicht an und belohnen die Sichtverbindung als besonderes Merkmal für ein Gebäude. Das Living Future Institute will gar, dass jedes Watt künstlichen Lichts durch eigene Photovoltaik-Anlagen am Gebäude wieder "reingespielt" wird.

Eine unglaubliche Leistung, aus einem relativ simplen Projekt eine weltweite Erkenntnis zu generieren, die Utopiker (Living Future Institute) Health + Happiness Petal (Gesundheit & Glück) verankert sehen. 

Zum Beitrag "Wer sorgt für ein gesundes Licht im Büro?"

Wer sorgt für ein gesundes Licht im Büro?

 

 

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