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Licht und Ökologie

14.07.2011

VERBOT DER GLÜHLAMPE 2

Das Jahr 2012 rückt näher, die Glühlampe wird vielleicht endgültig ausgeschaltet. Natürlich nicht überall, meine werden weiter brennen, weil ich keine Lust habe, mein Haus neu zu bestücken - mit Leuchten. Wir besitzen z.T. alltägliche, z.T. elegante, z.T. uralte Leuchten und Kandelaber, in die die Energiesparlampen nicht hineinpassen wollen. Zwar gibt es heute viel mehr Modelle als vor drei Jahren, dennoch kosten die besseren ein kleines Vermögen, wenn ich alles zusammenzähle, was ich bräuchte. Wenn die wenigstens passen würden!

In den letzten drei Jahren habe ich verstärkt auf die Vernichtung von Ästhetik und Design von erbauten Umgebungen durch unpassende Lampen geachtet und das in mehr als einem Dutzend Ländern. (Ich muss gestehen, dass ich diejenigen Lösungen, bei denen die Lampe in die Leuchte gepasst hat, nicht sehen konnte, weil sie eben zusammen passten.) Die Bilanz ist erschreckend. Ob schöne Hotels in Peking oder Goldschmiedeläden im Großen Basar von Istanbul oder schützenswerte U-Bahnhöfe in Berlin oder Moscheeeingänge in Saudi-Arabien - überall gucken grelle Lampen aus den Leuchten raus, die ihre Vorgänger gut vor den Augen der Menschen hatten verbergen können. Besonders hat mir die Tischleuchte einer alten Dame angetan. Früher verbargen sich zwei Glühlampen in dem Schirm, jetzt guckt eine einsame Leuchtstofflampe oben raus und spart unablässig Energie. Die Kreation haut dem Fass den Boden aus. Der Lampenschirm überlegt sich, wozu er einst gedient hat.

Ich hatte gelernt, dass Ökologie ist, wenn man vernetzt denkt, eben fast so komplex wie die Natur in ihren Zusammenhängen, und ein Produkt von der Wiege bis zur Bahre durchdenkt und bewertet.
Denkste. Eine Ökobilanz der Energiesparlampe gab es nicht, als man diese zum Nachfolger der Glühlampe auserkoren hatte. Zwar hatte das Öko-Institut so etwas veröffentlicht, hatte aber das schreckliche Ende der Lampe ausgeklammert - das Drama mit dem Quecksilber. Drama? Eher Tragödie! Lässt man das weg, gibt es dummerweise keine Leuchtstofflampen; behält man es, hat man bereits gesündigt. Greenpeace soll auch was im Köcher gehabt haben. Man hat es vorgezogen, das Papier für sich zu behalten.
Ich glaube, kaum jemand hätte die Vernichtung von 100 Jahren Kulturgut, Lampen, Leuchten, Kandelabern, Möbeln mit eingebauten Lampen, Decken mit integrierten Installationen etc. in die Ökobilanz eingerechnet. Wer nur an die CO2-Emissionen denkt, sollte wenigstens die CO2 einrechnen, die bei deren Entstehung entstanden sind, und die wieder entstehen werden, wenn man sie durch Neues ersetzt. Die kulturelle Bilanz der sog. Energiesparlampe ist verheerend. Die Ökobilanz, wenn sie je existiert hat, kann auch nicht gut aussehen, selbst wenn man von dem Quecksilber absieht, ohne die die Lampe nicht funktioniert. Die Lampe selbst spart keine Energie gegenüber Lampen gleicher Leistung. Sie ist nur als Ersatz gegenüber einer Glühlampe sparsamer, wenn man sie in die gleiche Fassung drehen kann. Damit kommt sie mit einem miserablen Vorschaltgerät daher, das die Leitungen verschmutzt. 

Licht und Vorschriften

13.07.2011

TECHNISCHE REGELN FÜR BELEUCHTUNG

Am 1. Juni 2011 war es so weit. Im Gemeinsamen Ministerialblatt verkündete das Arbeitsministerium, dass das jüngste Kind des Arbeitsschutzes das Licht der Welt erblickt hatte. Kaum hatte ich vor drei Wochen schon über eine Besonderheit davon berichtet, was insbesondere Gutachter freut, die neue Distanz zwischen Arbeitsschutz und den Normen, fragte mich jemand, ob ich doch nicht einen Artikel darüber schreiben wollte. Ich wollte.

Beim Recherchieren für den Artikel fiel mir etwas auf, was ich schon seit langem erwartete. Ich wusste nur nicht, wann es passiert. Jetzt ist es so weit. Zunächst zu meiner Erwartung: Da die Qualität von Licht immer häufiger an einer Zahl, 500, gefolgt von Lux bewertet wurde, womit die Beleuchtungsstärke gekennzeichnet werden sollte, wartete ich auf den Tag, an dem ein Experte darüber stolpert. Man kann zwar den Geschmack von Tomaten an ihrem Gewicht messen, ohne dafür gehängt zu werden, aber die Beleuchtungsstärke in Lux gibt es nicht. Sie ist nämlich ein Vektor, zu dem eine Richtung gehört. In grauer Vorzeit bildete die Richtung sogar ein ziemlich eigenständiges Qualitätskriterium; man ließ sie aber schnell fallen, weil die Allgemeinbeleuchtung so etwas nicht kennt. Es gab eben nur eine von oben nach unten. So sprach man von der Beleuchtungsstärke und meinte die horizontale. Dass auch andere bedeutsam sein können, wussten Lichttechniker bzw. Lichtplaner, aber auch Gemüsezüchter, Forstämter u.ä. Für Leute, die sich mit der Ästhetik beschäftigten, waren die anderen sogar wichtiger. Nun hat es vor einiger Zeit der Arbeitsschutz gemerkt und in ein Regelwerk (BGR 131) aufgenommen. Die Erklärung sieht so aus:

Dabei ist ein kleiner Lapsus passiert. Die vertikale Beleuchtungsstärke wurde in nur einer Richtung dargestellt. Macht nix, das Bild ist aus dem Zusammenhang gerissen, wenn man den gesamten Text der BGR liest, kann man damit gut leben.

Nun wurde aus der BGR eine ASR geschneidert, um die es hier geht. Die wollte einen Fehler des Vorgängers ausbügeln, dessen Angaben zur Beleuchtungsstärke die horizontale meinten. In der ASR A4.3 bezieht sich der Wert immer auf die Ebene, die für die Sehaufgabe relevant ist. So stand es früher in den Beleuchtungsnormen, und steht heute noch drin. Wo liegt das Problem? Man hat aus der „zylindrischen“ B. der BGR eine vertikale machen wollen, hat aber die Ebene vergessen. Bei der Hitze des Gefechts ist den Experten noch was entgangen, nämlich dass die Tische für das Technische Zeichnen fast senkrecht (75°) stehen. Die Angabe der Beleuchtungsstärke für Zeichentische bezog sich immer auf diese Lage. Nun wird für solche Arbeitsplätze auch eine Vertikalbeleuchtungsstärke angegeben. Allerdings nur 175 lx. Wohin damit?

Es rächt sich, dass Gremien mit Beleuchtungsstärken umgehen wie im (orientalischen) Bazar. Ihr Glück, dass die Bazarhändler an solchen Sitzungen nicht teilnehmen. Sie würden sich den Vergleich vermutlich verbitten.

Licht und Sicherheit

23.06.2011

ENDLICH DA - ASR A3.4

Heute habe ich offiziell die „Technische Regeln für Arbeitsstätten - Beleuchtung“ bekommen. Ich weiß nicht, ob ich mich freuen soll oder nicht, denn damit endet vorerst die Hängepartie, die es seit mindestens 20 Jahren gibt. Bei einem Prozess hatte der Richter entschieden, dass die ASR (damals Arbeitsstättenrichtlinie) 7.3 missachtet werden dürfe, weil der Staat nicht seiner Pflicht nachgekommen sei, die ASR ständig zu aktualisieren. Die bis zum 1. Juni 2011 gültige ASR war Baujahr 1976 und roch trotz einiger Renovierungen sehr stark. Also haben wir eine staatliche Empfehlung für die Beleuchtung von Arbeitsstätten. Dazu noch etwas Erfreuliches: Betriebe müssen nicht mehr befürchten, dass der Staat (hier die Gewerbeaufsicht) HÜ und der Technische Arbeitsschutz (hier die BG) HOTT sagt. Es heißt so schön: „Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die grundlegenden Inhalte der BGR 131, Teil 2 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.“

Leider, leider, hat man nicht gleich die ganze BGR 131 übernommen. Warum sollen Ausschüsse weniger eitel handeln als Psychologen, von denen kolportiert wird, sie würden eher die Zahnbürste vom Kollegen benutzen als seine Methoden? Man wird in der Praxis feststellen, wo wichtige Teile fehlen. Und sie fehlen. Sei´s drum.

Nachdem an der Arbeitsschutzfront Eintracht eingekehrt ist, sieht es anderswo nicht so toll aus: Da die ASR auf BGR 131 beruht, und diese auf DIN 5035-7, eine Norm, die nicht verträglich ist mit der früheren (noch gültigen) Version von EN 12464-1 - dafür gibt es sogar einen rechtlich einwandfreien Beschluss - wird sie, die ASR, nicht verträglich sein mit der künftigen Beleuchtungsnorm. In Amtsdeutsch liest sich das so:

„Die Anforderungen dieser ASR weichen in Einzelfällen von Normen, insbesondere von DIN EN 12464-1:2003 Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen sowie DIN EN 12464-2:2007 - Teil 2: Beleuchtung im Freien ab. Die DIN EN 12464 Teil 1 und 2 legen Planungsgrundlagen für Beleuchtungsanlagen fest, berücksichtigen aber nicht die Anforderungen, die an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu stellen sind.“ (fett von mir)

Da dem so ist, und weil für die ASR gilt: „Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.“, muss die kommende Norm für Beleuchtung DIN EN 12464-1 folgenden Vermerk tragen:

„Sicherheit und Gesundheitsschutz

Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit sind in Deutschland in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bzw. in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 bzw. in dem Regelwerk GUV V A1) festgelegt. Diese Anforderungen werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 "Beleuchtung" sowie in Regeln und Informationsschriften der Unfallversicherungsträger konkretisiert bzw. erläutert.

Wird die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind. Konkretisierende, zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu dieser Norm betreffen insbesondere:

-- die Zusammenfassung der Bereiche der Sehaufgaben zu einem Arbeitsbereich;
-- die Ausdehnung des unmittelbaren Umgebungsbereichs auf den restlichen Raum;
-- die Höhe der horizontalen Beleuchtungsstärke für einige Arbeitsplätze;
-- die Mindestwerte der vertikalen und zylindrischen Beleuchtungsstärken;
-- die Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärken.“

Was dies in der Praxis bedeutet, werden wir noch sehen. Daher die Zusammenstellung ohne Kommentar. Andere kann ich aber nicht davon abhalten, sich selbst einen Reim darauf zu machen. Mal sehen, wie der klingt.