Vom Elend, ein Lichtplaner in Deutschland zu sein
07.02.2026
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Ich mache das gerne. Aber erwarte nicht,
dass ich danach noch über Wasser laufe –
ich brauche auch mal Pause
Anonymius
Zunächst meine Impression zu den Leistungen, die ein Lichtplaner erbringen soll: Superman würde sich in Grund und Boden schämen, wenn er seine Fähigkeiten mit dem vergleichen wollte, was von einem Lichtplaner erwartet wird. Superman schafft Unmögliches, vom Lichtplaner wird etwas mehr verlangt.
Gibt es den überhaupt? Ich meine nicht den Superman. Den gibt es natürlich. Beim Lichtplaner bin ich mir hingegen nicht so sicher. In meiner Praxis als Berater von Unternehmen, die Probleme mit ihren Gebäuden hatten und daher Beratung brauchten, habe ich über 45 Jahre ganze drei persönlich getroffen. Sie waren allesamt Elektroplaner. Nicht etwa der Elektriker um die Ecke, sondern Dienstleister, die Unternehmen mit 5000 Mitarbeitern und viel mehr bedienten.
Als ich selber einen Lichtplaner brauchte, weil ich für ein Experiment eine “normgerechte” Beleuchtung erstellen musste, beauftragte ich ein kleines Büro, dessen Chef ein Diplomingenieur war. Bei mir erschien aber eine Crew, deren Vorturner ein Elektriker war. Der fragte mich, wo er die Leuchten hinhängen sollte. Das war die Planung.
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Das war aber noch Gold gegen einen, der von einem großen Unternehmen den Auftrag geholt hatte, ein Büro für 40 Personen, damals Großraumbüro genannt, heute würde man eher Open Space sagen, allen gesetzlichen und normativen Regeln entsprechend zu sanieren. Dazu war der Arbeitgeber vom Bundesarbeitsgericht verdonnert worden. Meine Rolle war die des Beraters, der am Ende das Ergebnis bescheinigen würde. Mir und dem Auftragnehmer, einem Architekten, war die Aufgabe per Auftragsverhandlungen bekannt.
Als ich mich wunderte, wie die Mitarbeitenden des Architekten Leuchten anschleppten, mit denen man garantiert keine annehmbare Beleuchtung hätte aufbauen können, habe ich ihn dazu aufgerufen, die entsprechenden Leuchten zu beschaffen. Diese galten seinerzeit als bildschirmgerecht. Somit wäre dem Willen des Bundesarbeitsgerichts in Sachen Beleuchtung Genüge getan worden. Parallel habe ich den voraussichtlichen Lieferanten gebeten, mir Meldung zu geben, wenn jemand einen entsprechenden Auftrag erteilt.
Die Meldung kam nie. Bei tieferen Recherchen haben wir herausgefunden, dass es in diesem Fall keinen Lichtplaner gab. Und der Architekt war auch keiner. Er hatte sich als einen solchen vorgestellt. Niemand hatte geprüft, was dieser war, weil ihn ein Architekturbüro geschickt hatte.
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Sind die Zeiten vorbei? Zumindest ist das Problem längst erkannt. Diverse Institutionen bilden seit langem Lichtplaner aus (s. Trilux Akademie, Zumtobel Lichtforum, Relux/Dialux Schulungen etc.). Auch das DIN und die LiTG geben sich Mühe. Ergo müsste ich dort erfahren können, wie die Sache um den Lichtplaner heute steht. Tatsächlich hat die LiTG von erfahrenen Leuten (Tilo Bauer, Ulf Greiner Mai (federführend), Renate Hammer, Clemens Tropp, Mathias Wambsganß) eine Broschüre erstellen lassen, in der man eine Antwort auf diese Frage findet: Leistungsbilder Lichtplanung »Tages- und Kunstlicht«. Dort steht, was von einem Lichtplaner erwartet wird: “Eine fach- und sachgerechte Planung muss regelmäßig Tages- und Kunstlicht immer im Kontext berücksichtigen.”
Der Anspruch ist nicht gerade klein: “Auf Grund ihrer besonderen Qualität und des Detaillierungsgrades erfüllen die Leistungsbilder den Standard von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.). Die „Leistungsbilder Lichtplanung“ sind damit besonders geeignet, für Ausschreibungen, Verträge, Abrechnungen und Leistungsprüfungen verwendet zu werden. Die LB LP konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben aus § 650p BGB zum Planerrecht und befinden sich damit in dem bestehenden rechtlichen Rahmen für Planungsleistungen. Auch zum Thema Licht ist nicht nur der Objektplaner Gebäude (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Architekt) bzw. der Fachplaner Elektrotechnik (im traditionellen Sinn der HOAI bspw. Ingenieur), sondern auch der als Fachplaner Licht Tätige spätestens seit 2018 gesetzlich dazu verpflichtet, alle für das jeweilige Objekt erforderlichen Leistungen zu erbringen, einschließlich die der „LPH 0“ für Planungsgrundlage(n) einschl. Bedarfsplanung bzw. Bedarfsermittlung durch den Auftraggeber und einer „Zielfindungsphase“ nach § 650p (2) BGB.”.
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Wie man die Lichtplanung aus der Sicht des BGB sehen sollte, wurde in diesem Blog z.B. in dem Beitrag “BGB 2018 - oder wie die Lichtbranche lernte, nur noch haltbare Angaben zu machen” etwas sarkastisch kommentiert. Allerdings ist die Sache so lustig nicht. Denn der Lichtplaner, wer das auch immer sein mag, ist erstens als Ersteller einer Beleuchtungsanlage verpflichtet, den Stand der Technik zu liefern. Zweitens ist er verpflichtet, den Auftraggeber zu beraten, was er tun müsse, um seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Das Letztere hat ihm der Gesetzgeber leicht gemacht, denn der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er die ASR A3.4 erfüllt. Das steht in der Präambel der ASR. Dummerweise werden Beleuchtungen selten von Arbeitgebern in Auftrag gegeben, sondern von Gebäudeplanern oder vom Facility Management, das auch dann kein Arbeitgeber ist, wenn es zur selben Firma gehört. Ergo muss der Planer den Auftraggeber dahingehend beraten, wie es um seinen Auftrag steht: “Da die Anforderungen der staatlichen Regeln nicht deckungsgleich mit den in den Normen formulierten Kriterien sind, führt eine normgerechte Planung nicht zur Konformität mit staatlichen Anforderungen. Umgekehrt führt das Einhalten der staatlichen Anforderungen nicht zu einer normgerechten Planung.” Das steht in einer anderen LiTG-Broschüre, die auch 2025 erschienen ist. (LiTG Publikation 53).
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Zwar gelten die obigen Ausführungen für einen Teil der Planung, die Planung der Tageslichtversorgung. Diese steht allerdings für die Arbeitsstättenverordnung im Vordergrund. Mit der Planung des Kunstlichts steht es aber nicht viel besser. Die Diskrepanzen zwischen den staatlichen Regelwerken und der zuständigen Beleuchtungsnorm stehen hier vor dem Text der Norm DIN EN 12464-1:
“Grundsätzliche Anforderungen an die Beleuchtung hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit werden in Deutschland nicht in dieser Norm, sondern in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. In den Anwendungsbereich der ArbStättV fallen alle Arbeitsstätten. Die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV hinsichtlich Beleuchtung werden in der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 „Beleuchtung“ weiter konkretisiert.
Weitere Hinweise zum Thema Beleuchtung enthalten fachspezifische Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die DGUV Information 215-210 „Natürliche und künstliche Beleuchtung“, DGUV Information 215-442 „Beleuchtung im Büro“ und die DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen“. Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) verweist auf die ArbStättV und gilt darüber hinaus auch für freiwillig Versicherte..
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Werden die Planung und/oder der Betrieb von Beleuchtungsanlagen in Arbeitsstätten ausschließlich nach dieser Norm vorgenommen, kann das dazu führen, dass die o. a. staatlichen Mindestanforderungen oder die Anforderungen der Unfallversicherungsträger an die Beleuchtung nicht eingehalten sind. Konkretisierende, zusätzliche oder abweichende Anforderungen zu dieser Norm betreffen insbesondere: (Liste mit 5 Punkten)”
Hier lässt der Gesetzgeber seine Rolle in der Normung zur Geltung kommen: Private Organisationen wie DIN oder ISO dürfen keine Normung betreiben, wenn es um die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern geht. Das ist formal richtig. Aber wie erklärt dies der Planer dem Auftraggeber?
Vor allem: Wie erklärt er die Sache mit “DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen”? Diese werden zwar in vielen Schriften behandelt, erklärt und kommentiert. Sie sind aber in keiner Beleuchtungsnorm berücksichtigt. Die juristische Lage hat der Lichtplaner Greiner Mai etwa so umrissen:
“Bei den Weimarer Lichttagen hat der Lichtplaner Ulf Greiner Mai eine große juristische Keule gezogen. Ein BGH-Urteil (BGH VII ZR 184/97), das die Bedeutung von Normen des DIN ordentlich stutzt. Greiner Mai erklärt kurz: „LICHTNORMEN“ werden
- von den Verfassern oftmals überschätzt,
- von den Lichtplanenden immer wieder unterschätzt (weil nicht gekannt) und
- von (Ober-)Gerichten regelmäßig nicht als a. a. R. d. T. (allgemein anerkannte Regeln der Technik) …“
Ergo wird der Lichtplaner im Streitfall wenig Hilfe bei den Gerichten erwarten dürfen. Was verrät er seinem Auftraggeber?
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Gesetz dem Fall, der Planer will ganz bewusst nach der Beleuchtungsnorm planen. Was erwartet ihn hier? Ich vergesse mal, was Greiner Mai über das Wissen gesagt hat. Der Planer versucht erst einmal die Anforderungen zu verstehen. Was er verstehen müsste, habe ich in dem Beitrag „Der Lichtplaner - Der Herkules unter Dienstleistern“ visualisiert. In der Tabelle unten stehen die Kürzel und die Begriffe, die er verstehen muss, um die Anforderungen vernünftig umzusetzen. Hier kann jeder Lichtverstehende sein Glück versuchen. Was er nicht versteht, müsste irgendwo in den 96 Seiten der Norm stehen. Oder?
Nur ein Begriff wird hier erklärt, Bereich der Tätigkeit. Dieser ist offensichtlich sehr bedeutsam. Er lautet: „Bereich, der eine oder mehrere Sehaufgaben enthält“. Das könnte das ganze Gebäude sein. Gibt es Bereiche, die nicht mehrere Sehaufgaben beinhalten? Den Rest muss der Lichtplaner in EN 12665 (84 Seiten) oder EN 17037 (66 Seiten) suchen. DIN EN 12665 "Licht und Beleuchtung - Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung" ist der europäische Katalog an Begriffen und bildet die Grundlage zum Verstehen der Sachverhalte. Leider ist sie nicht die alleinige Begriffssammlung, die man berücksichtigen muss. Denn es gibt noch eine viel ältere Sammlung an Definitionen, das Internationale Wörterbuch der Lichttechnik der CIE. Die muss man auch intus haben. Vor allem in der neuesten Version, denn die CIE hatte nach der Trennung von der Mutter IEC das Wörterbuch verschlampen lassen. So musste sie das Wörterbuch 2021 komplett erneuern, weil es mit der Version von IEC in Konflikt war, insbesondere mit den Begriffen zu LED-Technologie. Bei der Überholung war auch noch ein Begriff neu definiert worden, der 100 Jahre lang gefehlt hatte, die Lichtqualität.
Wenn sich der Lichtplaner die Begriffe in den drei Quellen – CIE-Wörterbuch, EN 12665 und EN 17037 – vertieft, wird ihm auffallen, dass so unwichtige Begriffe wie Sehleistung unterschiedlich definiert sind. Wenn er die Ziele der Norm verfolgt und Sehleistung und Sehkomfort realisieren will, sieht es trauriger aus, denn Sehkomfort ist nicht einmal definiert. Das Beste kommt aber zuletzt: Die meisten Begriffe kommen weder in der Architektur vor noch im Bereich des Arbeitsschutzes.
Den Umgang mit der Norm DIN EN 12464-1:2021 beschreibt licht.de in licht.forum 60. Der Autor ist der Obmann des Ausschusses, der das Regelwerk erarbeitet hat. Er schreibt: “Vorausgesetzt, die Beleuchtungsanlage liegt im Anwendungsbereich von DIN EN 12464-1, müssen alle für den Anwendungsfall relevanten Anforderungen erfüllt sein. Sie sind in der Regel an den Verbformen „muss“ oder „darf nicht“ zu erkennen.“ Nach dieser Aussage zu urteilen, muss der Lichtplaner 101 Anforderungen verstehen und ggf. erfüllen (muss = 54-mal, müssen = 47-mal).
Wenn der Lichtplaner all dies hinter sich hat, kann er sich endlich seiner Aufgabe widmen: als „Regisseur des Lichts“ dafür sorgen, dass die Räume durch die richtige Beleuchtung erst richtig zur Geltung kommen, funktional sind und die gewünschte Stimmung erzeugen. Gesund und sicher muss die Beleuchtung auch sein. (Bitte versuchen, die Tabelle auszufüllen und das Ergebnis anhand der genannten Dokumente zu überprüfen.)

[…] nicht möglich, weil es keine vernünftige Definition von Sehleistung gibt. (mehr dazu z.B. hier Vom Elend, ein Lichtplaner in Deutschland zu sein oder da Halbe oder doppelte Beleuchtungsstärke bei Tageslicht?) Welche Definition man auch […]