KAN-Positionspapier zum Thema künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung und Normung
Die Kommission Arbeitsschutz und Normung hat ihr Positionspapier (Version 2015 hier) überarbeitet und heute veröffentlicht. Die vollständige Version kann hier heruntergeladen werden. ie kurze Fassung lautet wie folgt:
Die Position der Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) zum Thema künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung lautet:
- Im Bereich künstlicher, biologisch wirksamer Beleuchtung sind Belange des betrieblichen Arbeitsschutzes betroffen; ist in diesem Bereich Normung beabsichtigt oder soll ein Norm-Projekt initiiert werden, muss vorab nach dem Grundsatzpapier über die Rolle der Normung im betrieblichem Arbeitsschutz geprüft werden, ob Normung zulässig ist.
- In Normen können Produktanforderungen an Komponenten für die Beleuchtungsanlage (z.B. Lampen, Leuchten und Steuerungseinheiten) beschrieben werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass Hersteller im Abschnitt Benutzerinformation der Norm aufgefordert werden, die notwendigen Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung und wenn möglich zu Risiken beim Einsatz der Beleuchtungsanlage zu machen.
- Hersteller und Händler für künstliche, biologisch wirksame Beleuchtungssysteme müssen innerhalb der Benutzerinformation über mögliche Gefährdungen informieren.
- Inhalte der bereits veröffentlichten DIN SPEC 67600:2013-04 (Fachbericht) „Biologisch wirksame Beleuchtung – Planungsempfehlungen“ basieren zum Teil auf nicht ausreichend gesicherten Erkenntnissen, daher
- ist eine Fehlinterpretation bei deren Anwendung nicht ausgeschlossen;
- sollte folgerichtig nicht in anderen Normen oder Spezifikationen auf die DIN SPEC 67600 (Fachbericht) verwiesen werden;
- bilden die Planungsempfehlungen der DIN SPEC 67600 (Fachbericht) keine gesicherte Grundlage für die Umsetzung der Technischen Regel für Beleuchtung ASR A3.4 im Betrieb.
- Der geplante Einsatz der biologischen Wirkung von künstlichem Licht ist nur gestattet, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend berücksichtigt sind; das bedeutet u.a., dass
- der gezielte Einsatz der biologischen Wirkung von künstlichem Licht nicht zu zusätzlichen gesundheitlichen Gefahren im Vergleich zu herkömmlicher Beleuchtung führen darf;
- der gezielte und geplante Einsatz der biologischen Wirkung von künstlichem Licht Sehkomfort und Sehleistung gewährleisten muss.
- Es muss überprüft werden, welche Erkenntnisse im Bereich der biologischen Wirkung von künstlichem Licht als hinreichend gesichert gelten und welche mit hoher Vermutung angenommen werden können:
- Es muss überprüft werden, aus welchen dieser Erkenntnisse Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Chancen für die Prävention abzuleiten sind.
- Relevante Erkenntnisse müssen in Informationspapiere des Arbeitsschutzes für unterschiedliche Adressaten (z.B. Betreiber, Planer, Beschäftigte) einfließen.
- Die KAN begrüßt, dass das DGUV-Sachgebiet Beleuchtung und die zuständige AStA-Arbeitsgruppe die Arbeit an Informationspapieren aufgenommen haben.
- Arbeitsschutzrelevante Forschung sollte betrieben werden.
- Der Dialog aller beteiligten Kreise sollte fortgeführt werden.